Art144 Abs1 B-VG; Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen (vgl. VfSlg. 9673/1983), daß Rückstandsausweise keine Bescheide sind; sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnetArt144 Abs1 B-VG; Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen vergleiche VfSlg. 9673 aus 1983,), daß Rückstandsausweise keine Bescheide sind; sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet