Verfassungsgerichtshof
09.12.1986
B856/86
11177
Art144 Abs1 B-VG; Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen vergleiche VfSlg. 9673 aus 1983,), daß Rückstandsausweise keine Bescheide sind; sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet