Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1986

Geschäftszahl

B856/86

Sammlungsnummer

11177

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen vergleiche VfSlg. 9673 aus 1983,), daß Rückstandsausweise keine Bescheide sind; sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet