Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
18681 - 19148
Geschäftszahl
B1490/08 - B1053/07; B908/09
Entscheidungsdatum
23.02.2009
Index
41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht
Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen eine Ausweisung als
gegenstandslos infolge Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; kein Kostenzuspruch
Rechtssatz
Gemäß §59 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und AufenthaltsG erteilt wird. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu bewirken, so kann durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.
Kein Kostenzuspruch, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.
Ebenso: B1053/07, B v 27.04.09, und B908/09, B v 21.09.10.
Entscheidungstexte
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B 1490/08
Entscheidungstext
VfGH
Beschluss
23.02.2009
B 1490/08
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B 1053/07
Entscheidungstext
VfGH
Beschluss
27.04.2009
B 1053/07
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B 908/09
Entscheidungstext
VfGH
Beschluss
21.09.2010
B 908/09
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Aufenthaltsrecht, VfGH /
Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, VfGH / Kosten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1490.2008
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
JFR_09909777_08B01490_01