Verfassungsgerichtshof
23.02.2009
B1490/08 - B1053/07,B908/09
18681 - 19148
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen eine Ausweisung als gegenstandslos infolge Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; kein Kostenzuspruch
Gemäß §59 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und AufenthaltsG erteilt wird. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu bewirken, so kann durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.
Kein Kostenzuspruch, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.
Ebenso: B1053/07, B v 27.04.09, und B908/09, B v 21.09.10.