Rechtssatz für 6Ob99/18d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132124

Geschäftszahl

6Ob99/18d

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

ABGB §284f Abs2
ABGB §284f Abs3
  1. ABGB § 284f gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017
  1. ABGB § 284f gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017

Rechtssatz

Für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, Absatz 3, ABGB gelten nicht die Formerfordernisse des Paragraph 284 f, Absatz 2, ABGB. Dieser gelangt nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es ausreichend, wenn die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 99/18d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132124

Im RIS seit

13.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20180628_OGH0002_0060OB00099_18D0000_002

Rechtssatz für 3Ob154/08f 7Ob98/12f 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124291

Geschäftszahl

3Ob154/08f; 7Ob98/12f; 6Ob99/18d; 5Ob172/18g

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Rechtssatz

Eine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des Paragraph 284 g, ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 154/08f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 154/08f
  • 7 Ob 98/12f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 98/12f
    nur: Eine „schlichte“ Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB hat zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts‑ und der Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten“ Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird. (T1)
  • 6 Ob 99/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 99/18d
    Vgl; Beisatz: Lautet eine Vorsorgevollmacht auf eine oder mehrere der in § 284f Abs 3 Satz 1 ABGB angeführten Angelegenheiten, so müssen diese ausdrücklich bezeichnet sein.
    Es genügt deshalb beispielsweise nicht, wenn sich die Vollmacht pauschal auf die Einwilligung in sämtliche medizinische Behandlungen oder auf die Verwaltung des gesamten Vermögens bezieht, vielmehr müssen die Angelegenheiten, für welche Vollmacht erteilt wird, konkret angeführt werden. Dafür müssen die Angelegenheiten im Einzelnen zwar nicht genannt werden, es muss aber zumindest eine einigermaßen konkretisierte Bezeichnung erfolgen (etwa „Entscheidung über die Vornahme von Operationen“). Wird diese Voraussetzung nicht eingehalten, so kommt es zu einer „normalen“ bzw „schlichten“ Vollmacht, insoweit die Formulierungen den nach allgemeinem Vollmachtsrecht bestehenden Formerfordernissen entsprechen. (T2)
  • 5 Ob 172/18g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 172/18g
    Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124291

Im RIS seit

02.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20081003_OGH0002_0030OB00154_08F0000_002

Rechtssatz für 6Ob99/18d 5Ob172/18g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132123

Geschäftszahl

6Ob99/18d; 5Ob172/18g

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

ABG §261

Rechtssatz

In einer Vorsorgevollmacht ist die Gattung der übertragenen Angelegenheiten klar zu bezeichnen. Es ist nicht möglich, jemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht etwa für „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ zu bevollmächtigen. Möglich ist eine Kombination von Vollmacht und Vorsorgevollmacht:  Die Vollmacht soll bereits gelten (und zwar als sogenannte „schlichte“ Vollmacht), wenn der Vollmachtgeber (noch) über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Tritt der Vorsorgefall ein und wird dieser registriert, entsteht eine Vorsorgevollmacht. Wesentlich ist, dass der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls ausdrücklich anordnet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 99/18d
  • 5 Ob 172/18g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 172/18g
    Vgl; Beisatz: Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die nach dem Wunsch des Vollmachtgebers zu übertragenden Angelegenheiten zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht so ohne Weiteres spezifisch vorhersehbar sein können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132123

Im RIS seit

13.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20180628_OGH0002_0060OB00099_18D0000_001

Rechtssatz für 7Ob607/86 (7Ob608/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008539

Geschäftszahl

7Ob607/86 (7Ob608/86; 7Ob609/86); 8Ob550/87; 8Ob678/88 (8Ob679/88); 4Ob574/89; 2Ob573/89; 8Ob640/89 (8Ob641/89); 8Ob635/93; 1Ob513/96; 9Ob243/99x; 6Ob133/00b; 1Ob277/03x; 3Ob166/03p (3Ob241/03t); 1Ob17/04p; 1Nc34/04x; 1Ob90/06a; 10Ob48/06s; 1Ob81/08f; 2Ob173/08t; 4Ob100/09y; 3Ob230/10k; 6Ob240/10b (6Ob241/10z); 4Ob122/11m; 1Ob97/12i; 3Ob175/12z; 3Ob55/13d; 1Ob91/15m; 7Ob130/16t; 3Ob19/17s; 6Ob135/17x; 2Ob224/17f; 6Ob99/18d; 7Ob216/18t; 2Ob185/18x; 7Ob31/21s; 6Ob147/21t; 2Ob151/22b; 1Ob233/22d; 10Ob32/23p; 1Ob105/23g; 1Ob143/23w; 1Ob187/23s; 3Ob69/25f

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Norm

AußStrG 2005 §119
AußStrG 2005 §120
AußStrG 2005 §127
AußStrG §238, AußStrG §249
  1. AußStrG § 238 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis muss die Bevollmächtigung als unwirksam angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 607/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 607/86
  • 8 Ob 550/87
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 8 Ob 550/87
  • 8 Ob 678/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 678/88
  • 4 Ob 574/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 574/89
  • 2 Ob 573/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 2 Ob 573/89
  • 8 Ob 640/89
    Entscheidungstext OGH 08.09.1989 8 Ob 640/89
  • 8 Ob 635/93
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 635/93
    Auch
  • 1 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 513/96
    Auch
  • 9 Ob 243/99x
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 Ob 243/99x
    Auch
  • 6 Ob 133/00b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 133/00b
    Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist. (T2)
  • 1 Ob 277/03x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 277/03x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung. (T3)
  • 3 Ob 166/03p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 166/03p
    Beisatz: Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage. (T4)
  • 1 Ob 17/04p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 17/04p
    Vgl auch
  • 1 Nc 34/04x
    Entscheidungstext OGH 03.03.2004 1 Nc 34/04x
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T5)
    Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T6)
  • 1 Ob 90/06a
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 90/06a
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Nur bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die Bevollmächtigung unwirksam. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)
    Beisatz: An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen. (T8)
  • 10 Ob 48/06s
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 48/06s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 1 Ob 81/08f
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 81/08f
    Auch
  • 2 Ob 173/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 173/08t
    Auch
  • 4 Ob 100/09y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 100/09y
    Vgl; Beisatz: Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen. (T9)
    Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/78
  • 3 Ob 230/10k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 230/10k
    Beis wie T7
  • 6 Ob 240/10b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 240/10b
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 4 Ob 122/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 122/11m
    Vgl auch; Beisatz: Ein gewillkürter Vertreter (der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist) hat seine Bevollmächtigung im Sachwalterschaftsverfahren nach § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 30 Abs 1 ZPO urkundlich nachzuweisen; eine mündliche Vollmachtserteilung, die nicht nach § 30 Abs 4 ZPO gerichtlich zu Protokoll erklärt wurde, reicht nicht aus. (T10)
  • 1 Ob 97/12i
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
    Auch
  • 3 Ob 175/12z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 175/12z
  • 3 Ob 55/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 55/13d
    Auch
  • 1 Ob 91/15m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 91/15m
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Person, die im Übrigen keine gültigen Vollmachten erteilen kann, für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren noch einen Vertreter bevollmächtigen, soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann (so schon 10 Ob 48/06s mwN; 1 Ob 81/08f). (T11)
  • 7 Ob 130/16t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 130/16t
    Auch
  • 3 Ob 19/17s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 19/17s
    Beis wie T11
  • 6 Ob 135/17x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 135/17x
    Auch; nur: Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. (T12)
    Beis wie T4
  • 2 Ob 224/17f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 224/17f
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein vom Sachwalter namens des Betroffenen gestellter Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung steht einem Rechtsmittel des Betroffenen gegen einen stattgebenden Beschluss nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Sachwalter selbst das Rechtsmittel als Vertreter des Betroffenen erhebt. (T13)
  • 6 Ob 99/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 99/18d
    Beis wie T11
  • 7 Ob 216/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 216/18t
    Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz‑Gesetzes am 1. 7. 2018 inhaltlich nichts geändert. (T14)
  • 2 Ob 185/18x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 185/18x
    Auch
  • 7 Ob 31/21s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 31/21s
  • 6 Ob 147/21t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 147/21t
    Vgl
  • 2 Ob 151/22b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 151/22b
    Beis wie T14
  • 1 Ob 233/22d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2023 1 Ob 233/22d
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Nur bei offenkundig (gänzlich) fehlender Fähigkeit des Betroffenen zu einer solchen Einsicht wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam. (T15); Beisatz: Hier: vaskuläre Demenz aufgrund einer chronischen Durchblutungsstörung. Sachverständige legte in seinem Gutachten aber dar, dass der Betroffene die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen kann. (T16)
  • 10 Ob 32/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 Ob 32/23p
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: keine gravierenden Bedenken gegen die Verneinung der wirksamen Vollmachtserteilung. (T17)
  • 1 Ob 105/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 105/23g
    vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15
  • 1 Ob 143/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 143/23w
    Beisatz wie T11; Beisatz wie T15
    Beisatz: Die wirksame Erteilung einer Verfahrensvollmacht durch die Betroffene ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die allgemeine Vollmachtsfähigkeit verneint wurde. Es bedarf weiterer Anzeichen dafür, dass die Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt und daher offensichtlich nicht in der Lage wäre, den Zweck und das Wesen einer erteilten Verfahrensvollmacht zumindest in Grundzügen zu erfassen. (T18)
    Anm: Mit Verweis auf 1 Ob 233/22d und 1 Ob 105/23g
  • 1 Ob 187/23s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2023 1 Ob 187/23s
    vgl; Beisatz wie T11
  • 3 Ob 69/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 3 Ob 69/25f
    Beisatz wie T11; Beisatz wie T18

Schlagworte

Erwachsenenvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00607_8600000_001