OGH
RS0132123
28.06.2018
6Ob99/18d; 5Ob172/18g
ABG §261
In einer Vorsorgevollmacht ist die Gattung der übertragenen Angelegenheiten klar zu bezeichnen. Es ist nicht möglich, jemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht etwa für „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ zu bevollmächtigen. Möglich ist eine Kombination von Vollmacht und Vorsorgevollmacht: Die Vollmacht soll bereits gelten (und zwar als sogenannte „schlichte“ Vollmacht), wenn der Vollmachtgeber (noch) über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Tritt der Vorsorgefall ein und wird dieser registriert, entsteht eine Vorsorgevollmacht. Wesentlich ist, dass der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls ausdrücklich anordnet.
TE OGH 2018-06-28 6 Ob 99/18d
TE OGH 2018-12-13 5 Ob 172/18g
Vgl; Beisatz: Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die nach dem Wunsch des Vollmachtgebers zu übertragenden Angelegenheiten zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht so ohne Weiteres spezifisch vorhersehbar sein können. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132123