Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008539

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

7Ob607/86 (7Ob608/86; 7Ob609/86); 8Ob550/87; 8Ob678/88 (8Ob679/88); 4Ob574/89; 2Ob573/89; 8Ob640/89 (8Ob641/89); 8Ob635/93; 1Ob513/96; 9Ob243/99x; 6Ob133/00b; 1Ob277/03x; 3Ob166/03p (3Ob241/03t); 1Ob17/04p; 1Nc34/04x; 1Ob90/06a; 10Ob48/06s; 1Ob81/08f; 2Ob173/08t; 4Ob100/09y; 3Ob230/10k; 6Ob240/10b (6Ob241/10z); 4Ob122/11m; 1Ob97/12i; 3Ob175/12z; 3Ob55/13d; 1Ob91/15m; 7Ob130/16t; 3Ob19/17s; 6Ob135/17x; 2Ob224/17f; 6Ob99/18d; 7Ob216/18t; 2Ob185/18x; 7Ob31/21s; 6Ob147/21t; 2Ob151/22b; 1Ob233/22d; 10Ob32/23p; 1Ob105/23g; 1Ob143/23w; 1Ob187/23s; 3Ob69/25f

Norm

AußStrG 2005 §119

AußStrG 2005 §120

AußStrG 2005 §127

AußStrG §238, AußStrG §249

Rechtssatz

Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis muss die Bevollmächtigung als unwirksam angesehen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1986-07-10 7 Ob 607/86

TE OGH 1987-04-09 8 Ob 550/87

TE OGH 1989-05-11 8 Ob 678/88

TE OGH 1989-09-12 4 Ob 574/89

TE OGH 1989-09-12 2 Ob 573/89

TE OGH 1989-09-08 8 Ob 640/89

TE OGH 1993-11-18 8 Ob 635/93

Auch

TE OGH 1996-01-30 1 Ob 513/96

Auch

TE OGH 1999-09-29 9 Ob 243/99x

Auch

TE OGH 2000-06-28 6 Ob 133/00b

Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1)

Beisatz: Hier: Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist. (T2)

TE OGH 2003-12-16 1 Ob 277/03x

Vgl auch; Beisatz: Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung. (T3)

TE OGH 2003-11-26 3 Ob 166/03p

Beisatz: Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage. (T4)

TE OGH 2004-02-10 1 Ob 17/04p

Vgl auch

TE OGH 2004-03-03 1 Nc 34/04x

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T5)

Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T6)

TE OGH 2006-05-16 1 Ob 90/06a

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Nur bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die Bevollmächtigung unwirksam. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)

Beisatz: An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen Paragraphen 119 und 120 im Wesentlichen Paragraph 238, AußStrG aF entsprechen. (T8)

TE OGH 2006-08-17 10 Ob 48/06s

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

TE OGH 2008-06-10 1 Ob 81/08f

Auch

TE OGH 2008-11-13 2 Ob 173/08t

Auch

TE OGH 2009-06-09 4 Ob 100/09y

Vgl; Beisatz: Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen. (T9)

Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/78

TE OGH 2010-12-14 3 Ob 230/10k

Beis wie T7

TE OGH 2011-01-28 6 Ob 240/10b

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8

TE OGH 2011-09-20 4 Ob 122/11m

Vgl auch; Beisatz: Ein gewillkürter Vertreter (der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist) hat seine Bevollmächtigung im Sachwalterschaftsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, ZPO urkundlich nachzuweisen; eine mündliche Vollmachtserteilung, die nicht nach Paragraph 30, Absatz 4, ZPO gerichtlich zu Protokoll erklärt wurde, reicht nicht aus. (T10)

TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i

Auch

TE OGH 2012-10-17 3 Ob 175/12z

TE OGH 2013-04-16 3 Ob 55/13d

Auch

TE OGH 2015-05-21 1 Ob 91/15m

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Person, die im Übrigen keine gültigen Vollmachten erteilen kann, für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren noch einen Vertreter bevollmächtigen, soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann (so schon 10 Ob 48/06s mwN; 1 Ob 81/08f). (T11)

TE OGH 2016-08-31 7 Ob 130/16t

Auch

TE OGH 2017-02-22 3 Ob 19/17s

Beis wie T11

TE OGH 2017-08-29 6 Ob 135/17x

Auch; nur: Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. (T12)

Beis wie T4

TE OGH 2018-01-30 2 Ob 224/17f

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein vom Sachwalter namens des Betroffenen gestellter Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung steht einem Rechtsmittel des Betroffenen gegen einen stattgebenden Beschluss nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Sachwalter selbst das Rechtsmittel als Vertreter des Betroffenen erhebt. (T13)

TE OGH 2018-06-28 6 Ob 99/18d

Beis wie T11

TE OGH 2018-11-21 7 Ob 216/18t

Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz‑Gesetzes am 1. 7. 2018 inhaltlich nichts geändert. (T14)

TE OGH 2018-11-29 2 Ob 185/18x

Auch

TE OGH 2021-03-24 7 Ob 31/21s

TE OGH 2021-09-14 6 Ob 147/21t

Vgl

TE OGH 2022-09-27 2 Ob 151/22b

Beis wie T14

TE OGH 2023-01-27 1 Ob 233/22d

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Nur bei offenkundig (gänzlich) fehlender Fähigkeit des Betroffenen zu einer solchen Einsicht wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam. (T15); Beisatz: Hier: vaskuläre Demenz aufgrund einer chronischen Durchblutungsstörung. Sachverständige legte in seinem Gutachten aber dar, dass der Betroffene die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen kann. (T16)

TE OGH 2023-07-24 10 Ob 32/23p

Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11

Beisatz: Hier: keine gravierenden Bedenken gegen die Verneinung der wirksamen Vollmachtserteilung. (T17)

TE OGH 2023-06-27 1 Ob 105/23g

vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15

TE OGH 2023-09-20 1 Ob 143/23w

Beisatz wie T11; Beisatz wie T15

Beisatz: Die wirksame Erteilung einer Verfahrensvollmacht durch die Betroffene ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die allgemeine Vollmachtsfähigkeit verneint wurde. Es bedarf weiterer Anzeichen dafür, dass die Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt und daher offensichtlich nicht in der Lage wäre, den Zweck und das Wesen einer erteilten Verfahrensvollmacht zumindest in Grundzügen zu erfassen. (T18)

Anmerkung, Mit Verweis auf 1 Ob 233/22d und 1 Ob 105/23g

TE OGH 2023-12-20 1 Ob 187/23s

vgl; Beisatz wie T11

TE OGH 2025-06-24 3 Ob 69/25f

Beisatz wie T11; Beisatz wie T18

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008539