OGH
RS0008539
24.06.2025
7Ob607/86 (7Ob608/86; 7Ob609/86); 8Ob550/87; 8Ob678/88 (8Ob679/88); 4Ob574/89; 2Ob573/89; 8Ob640/89 (8Ob641/89); 8Ob635/93; 1Ob513/96; 9Ob243/99x; 6Ob133/00b; 1Ob277/03x; 3Ob166/03p (3Ob241/03t); 1Ob17/04p; 1Nc34/04x; 1Ob90/06a; 10Ob48/06s; 1Ob81/08f; 2Ob173/08t; 4Ob100/09y; 3Ob230/10k; 6Ob240/10b (6Ob241/10z); 4Ob122/11m; 1Ob97/12i; 3Ob175/12z; 3Ob55/13d; 1Ob91/15m; 7Ob130/16t; 3Ob19/17s; 6Ob135/17x; 2Ob224/17f; 6Ob99/18d; 7Ob216/18t; 2Ob185/18x; 7Ob31/21s; 6Ob147/21t; 2Ob151/22b; 1Ob233/22d; 10Ob32/23p; 1Ob105/23g; 1Ob143/23w; 1Ob187/23s; 3Ob69/25f
AußStrG 2005 §119
AußStrG 2005 §120
AußStrG 2005 §127
AußStrG §238, AußStrG §249
Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis muss die Bevollmächtigung als unwirksam angesehen werden.
TE OGH 1986-07-10 7 Ob 607/86
TE OGH 1987-04-09 8 Ob 550/87
TE OGH 1989-05-11 8 Ob 678/88
TE OGH 1989-09-12 4 Ob 574/89
TE OGH 1989-09-12 2 Ob 573/89
TE OGH 1989-09-08 8 Ob 640/89
TE OGH 1993-11-18 8 Ob 635/93
Auch
TE OGH 1996-01-30 1 Ob 513/96
Auch
TE OGH 1999-09-29 9 Ob 243/99x
Auch
TE OGH 2000-06-28 6 Ob 133/00b
Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1)
Beisatz: Hier: Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist. (T2)
TE OGH 2003-12-16 1 Ob 277/03x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung. (T3)
TE OGH 2003-11-26 3 Ob 166/03p
Beisatz: Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage. (T4)
TE OGH 2004-02-10 1 Ob 17/04p
Vgl auch
TE OGH 2004-03-03 1 Nc 34/04x
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T5)
Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T6)
TE OGH 2006-05-16 1 Ob 90/06a
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Nur bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die Bevollmächtigung unwirksam. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)
Beisatz: An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen Paragraphen 119 und 120 im Wesentlichen Paragraph 238, AußStrG aF entsprechen. (T8)
TE OGH 2006-08-17 10 Ob 48/06s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
TE OGH 2008-06-10 1 Ob 81/08f
Auch
TE OGH 2008-11-13 2 Ob 173/08t
Auch
TE OGH 2009-06-09 4 Ob 100/09y
Vgl; Beisatz: Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen. (T9)
Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/78
TE OGH 2010-12-14 3 Ob 230/10k
Beis wie T7
TE OGH 2011-01-28 6 Ob 240/10b
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
TE OGH 2011-09-20 4 Ob 122/11m
Vgl auch; Beisatz: Ein gewillkürter Vertreter (der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist) hat seine Bevollmächtigung im Sachwalterschaftsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, ZPO urkundlich nachzuweisen; eine mündliche Vollmachtserteilung, die nicht nach Paragraph 30, Absatz 4, ZPO gerichtlich zu Protokoll erklärt wurde, reicht nicht aus. (T10)
TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i
Auch
TE OGH 2012-10-17 3 Ob 175/12z
TE OGH 2013-04-16 3 Ob 55/13d
Auch
TE OGH 2015-05-21 1 Ob 91/15m
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Person, die im Übrigen keine gültigen Vollmachten erteilen kann, für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren noch einen Vertreter bevollmächtigen, soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann (so schon 10 Ob 48/06s mwN; 1 Ob 81/08f). (T11)
TE OGH 2016-08-31 7 Ob 130/16t
Auch
TE OGH 2017-02-22 3 Ob 19/17s
Beis wie T11
TE OGH 2017-08-29 6 Ob 135/17x
Auch; nur: Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. (T12)
Beis wie T4
TE OGH 2018-01-30 2 Ob 224/17f
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein vom Sachwalter namens des Betroffenen gestellter Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung steht einem Rechtsmittel des Betroffenen gegen einen stattgebenden Beschluss nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Sachwalter selbst das Rechtsmittel als Vertreter des Betroffenen erhebt. (T13)
TE OGH 2018-06-28 6 Ob 99/18d
Beis wie T11
TE OGH 2018-11-21 7 Ob 216/18t
Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz‑Gesetzes am 1. 7. 2018 inhaltlich nichts geändert. (T14)
TE OGH 2018-11-29 2 Ob 185/18x
Auch
TE OGH 2021-03-24 7 Ob 31/21s
TE OGH 2021-09-14 6 Ob 147/21t
Vgl
TE OGH 2022-09-27 2 Ob 151/22b
Beis wie T14
TE OGH 2023-01-27 1 Ob 233/22d
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Nur bei offenkundig (gänzlich) fehlender Fähigkeit des Betroffenen zu einer solchen Einsicht wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam. (T15); Beisatz: Hier: vaskuläre Demenz aufgrund einer chronischen Durchblutungsstörung. Sachverständige legte in seinem Gutachten aber dar, dass der Betroffene die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen kann. (T16)
TE OGH 2023-07-24 10 Ob 32/23p
Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
Beisatz: Hier: keine gravierenden Bedenken gegen die Verneinung der wirksamen Vollmachtserteilung. (T17)
TE OGH 2023-06-27 1 Ob 105/23g
vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15
TE OGH 2023-09-20 1 Ob 143/23w
Beisatz wie T11; Beisatz wie T15
Beisatz: Die wirksame Erteilung einer Verfahrensvollmacht durch die Betroffene ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die allgemeine Vollmachtsfähigkeit verneint wurde. Es bedarf weiterer Anzeichen dafür, dass die Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt und daher offensichtlich nicht in der Lage wäre, den Zweck und das Wesen einer erteilten Verfahrensvollmacht zumindest in Grundzügen zu erfassen. (T18)
Anmerkung, Mit Verweis auf 1 Ob 233/22d und 1 Ob 105/23g
TE OGH 2023-12-20 1 Ob 187/23s
vgl; Beisatz wie T11
TE OGH 2025-06-24 3 Ob 69/25f
Beisatz wie T11; Beisatz wie T18
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008539