Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 238

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 238

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 238, Ist demnach das Verfahren fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen. Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen; dadurch wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt.

Erfordert es das Wohl des Betroffenen, so hat ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Der Paragraph 248, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Siehe §§ 238 Abs. 2 und 281 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019583

Alte Dokumentnummer

N2185416644T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P238/NOR12019583

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