§ 238. Ist demnach das Verfahren fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen. Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen; dadurch wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Paragraph 238, Ist demnach das Verfahren fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen. Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen; dadurch wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt.
Erfordert es das Wohl des Betroffenen, so hat ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Der § 248 ist sinngemäß anzuwenden. Erfordert es das Wohl des Betroffenen, so hat ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Der Paragraph 248, ist sinngemäß anzuwenden.