Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132124

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Geschäftszahl

6Ob99/18d

Norm

ABGB §284f Abs2; ABGB §284f Abs3

Rechtssatz

Für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, Absatz 3, ABGB gelten nicht die Formerfordernisse des Paragraph 284 f, Absatz 2, ABGB. Dieser gelangt nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es ausreichend, wenn die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-06-28 6 Ob 99/18d

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132124