OGH
RS0132124
28.06.2018
6Ob99/18d
ABGB §284f Abs2; ABGB §284f Abs3
Für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, Absatz 3, ABGB gelten nicht die Formerfordernisse des Paragraph 284 f, Absatz 2, ABGB. Dieser gelangt nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es ausreichend, wenn die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde.
TE OGH 2018-06-28 6 Ob 99/18d
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132124