Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124291

Entscheidungsdatum

03.10.2008

Geschäftszahl

3Ob154/08f; 7Ob98/12f; 6Ob99/18d; 5Ob172/18g

Norm

ABGB §284f Abs3; ABGB §284g; ABGB §1007

Rechtssatz

Eine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des Paragraph 284 g, ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f

TE OGH 2012-06-28 7 Ob 98/12f

nur: Eine „schlichte“ Vorsorgevollmacht im Sinn des Paragraph 284 g, ABGB hat zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts‑ und der Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten“ Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird. (T1)

TE OGH 2018-06-28 6 Ob 99/18d

Vgl; Beisatz: Lautet eine Vorsorgevollmacht auf eine oder mehrere der in Paragraph 284 f, Absatz 3, Satz 1 ABGB angeführten Angelegenheiten, so müssen diese ausdrücklich bezeichnet sein.

Es genügt deshalb beispielsweise nicht, wenn sich die Vollmacht pauschal auf die Einwilligung in sämtliche medizinische Behandlungen oder auf die Verwaltung des gesamten Vermögens bezieht, vielmehr müssen die Angelegenheiten, für welche Vollmacht erteilt wird, konkret angeführt werden. Dafür müssen die Angelegenheiten im Einzelnen zwar nicht genannt werden, es muss aber zumindest eine einigermaßen konkretisierte Bezeichnung erfolgen (etwa „Entscheidung über die Vornahme von Operationen“). Wird diese Voraussetzung nicht eingehalten, so kommt es zu einer „normalen“ bzw „schlichten“ Vollmacht, insoweit die Formulierungen den nach allgemeinem Vollmachtsrecht bestehenden Formerfordernissen entsprechen. (T2)

TE OGH 2018-12-13 5 Ob 172/18g

Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124291