OGH
RS0124291
03.10.2008
3Ob154/08f; 7Ob98/12f; 6Ob99/18d; 5Ob172/18g
ABGB §284f Abs3; ABGB §284g; ABGB §1007
Eine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des Paragraph 284 g, ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird.
TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f
TE OGH 2012-06-28 7 Ob 98/12f
nur: Eine „schlichte“ Vorsorgevollmacht im Sinn des Paragraph 284 g, ABGB hat zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts‑ und der Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten“ Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird. (T1)
TE OGH 2018-06-28 6 Ob 99/18d
Vgl; Beisatz: Lautet eine Vorsorgevollmacht auf eine oder mehrere der in Paragraph 284 f, Absatz 3, Satz 1 ABGB angeführten Angelegenheiten, so müssen diese ausdrücklich bezeichnet sein.
Es genügt deshalb beispielsweise nicht, wenn sich die Vollmacht pauschal auf die Einwilligung in sämtliche medizinische Behandlungen oder auf die Verwaltung des gesamten Vermögens bezieht, vielmehr müssen die Angelegenheiten, für welche Vollmacht erteilt wird, konkret angeführt werden. Dafür müssen die Angelegenheiten im Einzelnen zwar nicht genannt werden, es muss aber zumindest eine einigermaßen konkretisierte Bezeichnung erfolgen (etwa „Entscheidung über die Vornahme von Operationen“). Wird diese Voraussetzung nicht eingehalten, so kommt es zu einer „normalen“ bzw „schlichten“ Vollmacht, insoweit die Formulierungen den nach allgemeinem Vollmachtsrecht bestehenden Formerfordernissen entsprechen. (T2)
TE OGH 2018-12-13 5 Ob 172/18g
Beis ähnlich wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124291