Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mihael V*****, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mihael V*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch F/ und behauptet eine unzureichende (Z 5 vierter Fall) sowie eine unvollständige (Z 5 zweiter Fall) Begründung der Feststellungen, wonach der Angeklagte Mihael V***** eine Gasdruckpistole besorgte und diese Christian B***** für die Durchführung des Raubüberfalls übergab (US 21). Sie erschöpft sich im Wesentlichen in dem Vorwurf, das Erstgericht sei zu Unrecht den Angaben des umfassend geständigen (US 25) Christian B***** gefolgt, in der Kritik an der tatrichterlichen Überzeugung von dessen Glaubwürdigkeit (siehe aber RIS-Justiz RS0106588) und in eigenen Erwägungen zu dessen Aussageverhalten. Damit bekämpft sie ausschließlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt es weder einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) noch eine „unzulässige Vermutung zu Lasten des Angeklagten“ (Z 5 vierter Fall) dar, wenn die Tatrichter einem Zeugen oder (Mit-)Angeklagten bezüglich eines Teils seiner Angaben folgen, bezüglich anderer Angaben hingegen nicht (RIS-Justiz RS0098372).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch F/ und behauptet eine unzureichende (Ziffer 5, vierter Fall) sowie eine unvollständige (Ziffer 5, zweiter Fall) Begründung der Feststellungen, wonach der Angeklagte Mihael V***** eine Gasdruckpistole besorgte und diese Christian B***** für die Durchführung des Raubüberfalls übergab (US 21). Sie erschöpft sich im Wesentlichen in dem Vorwurf, das Erstgericht sei zu Unrecht den Angaben des umfassend geständigen (US 25) Christian B***** gefolgt, in der Kritik an der tatrichterlichen Überzeugung von dessen Glaubwürdigkeit (siehe aber RIS-Justiz RS0106588) und in eigenen Erwägungen zu dessen Aussageverhalten. Damit bekämpft sie ausschließlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt es weder einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) noch eine „unzulässige Vermutung zu Lasten des Angeklagten“ (Ziffer 5, vierter Fall) dar, wenn die Tatrichter einem Zeugen oder (Mit-)Angeklagten bezüglich eines Teils seiner Angaben folgen, bezüglich anderer Angaben hingegen nicht (RIS-Justiz RS0098372).
Mit der Kritik, die Tatrichter hätten die bekämpften Feststellungen auch darauf gestützt, dass beim Beschwerdeführer Munition für eine Gasdruckpistole sichergestellt worden sei (US 27), ohne zu berücksichtigen, dass die vorgefundenen Patronen für eine Gasdruckwaffe des aufgefundenen Typus nicht geeignet seien, und mit weiteren Erwägungen über das fehlende Magazin dieser Pistole zeigt der Nichtigkeitswerber keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auf. Nennt er damit doch - überdies ohne Angabe der Fundstelle im umfangreichen Akt (vgl RIS-Justiz RS0124172) - keine konkreten Verfahrensergebnisse, zu deren Erörterung das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen verpflichtet war (vgl RIS-Justiz RS0118316).Mit der Kritik, die Tatrichter hätten die bekämpften Feststellungen auch darauf gestützt, dass beim Beschwerdeführer Munition für eine Gasdruckpistole sichergestellt worden sei (US 27), ohne zu berücksichtigen, dass die vorgefundenen Patronen für eine Gasdruckwaffe des aufgefundenen Typus nicht geeignet seien, und mit weiteren Erwägungen über das fehlende Magazin dieser Pistole zeigt der Nichtigkeitswerber keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) auf. Nennt er damit doch - überdies ohne Angabe der Fundstelle im umfangreichen Akt vergleiche RIS-Justiz RS0124172) - keine konkreten Verfahrensergebnisse, zu deren Erörterung das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen verpflichtet war vergleiche RIS-Justiz RS0118316).
Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162 [T5]).Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162 [T5]).
Soweit sich die Beschwerde mangels ausdrücklicher Einschränkung ihrer Anfechtungserklärung auch gegen die Schuldsprüche A/I, A/II, B/ und C/ wendet, diese jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, verabsäumt sie die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) Nichtigkeit begründender Umstände. In diesem Umfang war auf sie daher keine Rücksicht zu nehmen.Soweit sich die Beschwerde mangels ausdrücklicher Einschränkung ihrer Anfechtungserklärung auch gegen die Schuldsprüche A/I, A/II, B/ und C/ wendet, diese jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, verabsäumt sie die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) Nichtigkeit begründender Umstände. In diesem Umfang war auf sie daher keine Rücksicht zu nehmen.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO ist anzumerken, dass der in Ansehung des Nichtigkeitswerbers (zu A/I, A/II und B/) sowie hinsichtlich des Mitangeklagten Christian B***** (zu A/I und A/III) in der Annahme der Qualifikation (auch) nach § 130 erster Fall StGB gelegene Subsumtionsfehler per se keinen Nachteil für diese Angeklagten darstellt, weil er sich angesichts der weiteren Qualifikationen nicht auf die Strafdrohung auswirkte. Da die rechtsfehlerhaft angenommene Qualifikation bei der Strafbemessung nicht erschwerend gewertet wurde (vgl US 37), liegt auch keine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO vor (zum Ganzen: RIS-Justiz RS0113957; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO ist anzumerken, dass der in Ansehung des Nichtigkeitswerbers (zu A/I, A/II und B/) sowie hinsichtlich des Mitangeklagten Christian B***** (zu A/I und A/III) in der Annahme der Qualifikation (auch) nach Paragraph 130, erster Fall StGB gelegene Subsumtionsfehler per se keinen Nachteil für diese Angeklagten darstellt, weil er sich angesichts der weiteren Qualifikationen nicht auf die Strafdrohung auswirkte. Da die rechtsfehlerhaft angenommene Qualifikation bei der Strafbemessung nicht erschwerend gewertet wurde vergleiche US 37), liegt auch keine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO vor (zum Ganzen: RIS-Justiz RS0113957; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil in dem den Angeklagten Mihael V***** betreffenden (US 27) Konfiskationserkenntnis in Ansehung der sichergestellten Munition (US 9) nicht geltend gemachte, gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet. Das Erstgericht stellte nämlich weder fest, ob der Genannte diese zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet, sie dazu bestimmt oder hiedurch hervorgebracht hat, noch ob sie zur Zeit der Entscheidung in seinem Eigentum stand (§ 19a Abs 1 StGB). Da sich die Berufung des Nichtigkeitswerbers bloß gegen die verhängte Freiheitsstrafe (nicht auch gegen die Konfiskation) richtet, ist dem Berufungsgericht zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung dieser Nichtigkeit zugunsten des Angeklagten Mihael V***** nicht möglich, weshalb sie vom Obersten Gerichtshof gemäß §§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO aufzugreifen war (14 Os 72/15t, 15 Os 187/15m, jeweils mwN; zur Argumentation von Schmoller, 1/SN-187/ME 24. GP, vgl Lässig in WK2 FinStrG Vor FinStrG Rz 23).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil in dem den Angeklagten Mihael V***** betreffenden (US 27) Konfiskationserkenntnis in Ansehung der sichergestellten Munition (US 9) nicht geltend gemachte, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO anhaftet. Das Erstgericht stellte nämlich weder fest, ob der Genannte diese zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet, sie dazu bestimmt oder hiedurch hervorgebracht hat, noch ob sie zur Zeit der Entscheidung in seinem Eigentum stand (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB). Da sich die Berufung des Nichtigkeitswerbers bloß gegen die verhängte Freiheitsstrafe (nicht auch gegen die Konfiskation) richtet, ist dem Berufungsgericht zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung dieser Nichtigkeit zugunsten des Angeklagten Mihael V***** nicht möglich, weshalb sie vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO aufzugreifen war (14 Os 72/15t, 15 Os 187/15m, jeweils mwN; zur Argumentation von Schmoller, 1/SN-187/ME 24. GP, vergleiche Lässig in WK2 FinStrG Vor FinStrG Rz 23).
In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass in Ansehung der sichergestellten Munition nach den Konstatierungen auch die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB nicht vorliegen (vgl 14 Os 114/14t). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass in Ansehung der sichergestellten Munition nach den Konstatierungen auch die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB nicht vorliegen vergleiche 14 Os 114/14t).
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (siehe hinsichtlich des Angeklagten § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i StPO, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (siehe hinsichtlich des Angeklagten Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, StPO, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.