Rechtssatz für 2Ob251/75 5Ob523/76 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039360

Geschäftszahl

2Ob251/75; 5Ob523/76; 1Ob633/81; 1Ob36/81; 7Ob724/81; 6Ob517/84; 1Ob131/99t; 3Ob195/07h

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Norm

ZPO §235 Abs1 A1
ZPO §482 B2
ZPO §483 Abs3
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 483 heute
  2. ZPO § 483 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 483 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Verhandelt und entscheidet das Berufungsgericht über eine im Berufungsverfahren geänderte bzw auch bloß veränderte Klage, liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften der Prozessgesetze, der rückwirkend auch bei der Prüfung der materiellen Schlüssigkeit des geänderten Begehrens bzw der geänderten Klage in den Kognitionsbereich des Revisionsgerichtes fällt, vor. Der Revisionsgericht hat die Sache so zu beurteilen, als ob die Klagsänderung oder Klagsveränderung im Berufungsverfahren nicht erfolgt wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 251/75
    Entscheidungstext OGH 08.01.1976 2 Ob 251/75
    Veröff: RZ 1976/70 S 116 = JBl 1976,545 = SZ 49/2
  • 5 Ob 523/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 5 Ob 523/76
    Beisatz: Ein solcher Verstoß des Berufungsgerichtes bewirkt nicht Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel. (T1)
  • 1 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 633/81
  • 1 Ob 36/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 36/81
  • 7 Ob 724/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 724/81
  • 6 Ob 517/84
    Entscheidungstext OGH 08.03.1984 6 Ob 517/84
    Gegenteilig; Beisatz: Ist dieser Verfahrensmangel jedoch im Revisionsverfahren nicht gerügt worden, kann er vom OGH nicht von Amts wegen aufgegriffen werden. (T2) Veröff: ImmZ 1985,130
  • 1 Ob 131/99t
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 131/99t
  • 3 Ob 195/07h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 195/07h
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist dieser Verfahrensmangel ungerügt geblieben, so ist das geänderte Klagebegehren der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Grunde zu legen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JJR_19760108_OGH0002_0020OB00251_7500000_001

Rechtssatz für 3Ob76/73 (3Ob77/73 -3Ob80...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001501

Geschäftszahl

3Ob76/73 (3Ob77/73 -3Ob80/73); 3Ob74/77; 3Ob147/78; 3Ob24/80; 3Ob127/80; 3Ob37/81; 3Ob109/91; 3Ob2309/96x; 3Ob57/03h; 3Ob111/03z; 3Ob195/07h; 3Ob206/15p; 3Ob242/15g; 3Ob205/17v; 3Ob240/19v

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

EO §35 C
EO §35 H
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Insoweit die Anlassexekution beendet ist, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen, widrigens die Klage abzuweisen ist. Dies gilt im allgemeinen auch, wenn die Anlassexekution in erster Instanz bewilligt und der Exekutionsantrag in der Folge von einem Rechtsmittelgericht abgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 76/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 3 Ob 76/73
    Veröff: RZ 1974/19 S 46
  • 3 Ob 74/77
    Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 74/77
    nur: Insoweit die Anlassexekution beendet ist, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen, widrigens die Klage abzuweisen ist. (T1)
    Veröff: JBl 1978,487 (Matscher)
  • 3 Ob 147/78
    Entscheidungstext OGH 10.10.1978 3 Ob 147/78
    nur T1
  • 3 Ob 24/80
    Entscheidungstext OGH 27.02.1980 3 Ob 24/80
    Vgl; Veröff: SZ 53/30
  • 3 Ob 127/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 127/80
    nur T1
  • 3 Ob 37/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 37/81
  • 3 Ob 109/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 109/91
    Vgl auch
  • 3 Ob 2309/96x
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2309/96x
    nur T1; Veröff: SZ 69/206
  • 3 Ob 57/03h
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 57/03h
    nur T1
  • 3 Ob 111/03z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 111/03z
    Vgl auch
  • 3 Ob 195/07h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 195/07h
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 206/15p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 206/15p
    Auch
  • 3 Ob 242/15g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 242/15g
    Auch; Beisatz: Oppositionsantrag gemäß § 35 Abs 2 S 3 EO idF BGBl 2014/69. (T2)
  • 3 Ob 205/17v
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 205/17v
    Auch
  • 3 Ob 240/19v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 240/19v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001501

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_005

Rechtssatz für 3Ob76/73 (3Ob77/73-3Ob81/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000947

Geschäftszahl

3Ob76/73 (3Ob77/73-3Ob81/73); 3Ob173/82 (3Ob174/82); 3Ob1032/85; 3Ob195/07h; 3Ob100/20g; 3Ob197/24b

Entscheidungsdatum

26.02.2025

Norm

EO §36 D
EO §36 E
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Wird der Exekutionsantrag infolge Rekurses abgwiesen, so ist das Rechtsschutzziel der Impugnationsklage erreicht. Ebenso fällt das Rechtsschutzinteresse durch die Beendigung der Exekution weg. Die Klage wird in diesen Fällen unzulässig, eine bereits anhängige Klage ist auf Kosten einzuschränken oder zurückzuziehen, sonst abzuweisen (Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau, KommzEO 4. Aufl, 438)

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 76/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 3 Ob 76/73
    Veröff: RZ 1974/19 S 46
  • 3 Ob 173/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 173/82
    Beisatz: Gilt auch für Einstellung der Exekution. (T1)
  • 3 Ob 1032/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 1032/85
    Auch; nur: Ebenso fällt das Rechtsschutzinteresse durch die Beendigung der Exekution weg. (T2)
  • 3 Ob 195/07h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 195/07h
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 100/20g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 100/20g
    Vgl
  • 3 Ob 197/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 3 Ob 197/24b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_001

Rechtssatz für 7Ob26/73; 6Ob221/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020143

Geschäftszahl

7Ob26/73; 6Ob221/73; 1Ob176/74; 3Ob547/77; 5Ob702/81; 6Ob607/82; 5Ob34/83; 4Ob596/87; 10Ob1516/96; 9Ob2020/96s; 1Ob196/98z; 3Ob195/07h; 3Ob142/13y; 2Ob126/13p; 9Ob70/17k; 5Ob163/18h; 6Ob228/21d; 9Ob72/25s

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Rechtssatz

Obwohl Paragraph 1054, ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 - früher gegenteilig SZ 27/300).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 7 Ob 26/73
  • 6 Ob 221/73
    Entscheidungstext OGH 29.11.1973 6 Ob 221/73
    nur: Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). (T1) Beisatz: Hier: Die Bezeichnung der Ware "optische Objektive der Marke Miranda" lässt ganz wesentliche Merkmale offen. (T2) Veröff: HS 8373
  • 1 Ob 176/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 176/74
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 547/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 547/77
    Auch
  • 5 Ob 702/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 702/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wahlschuld (T3)
  • 6 Ob 607/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 6 Ob 607/82
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 34/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 34/83
    Beisatz: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Partner eines Kaufvertrages über Liegenschaften oder ideelle Anteile an solchen (allenfalls verbunden mit Wohnungseigentum) eine Wahlschuld vereinbaren, soferne nur die zur Wahl stehenden Kaufgegenstände zumindest bestimmbar sind. (T4) Veröff: MietSlg 35129(26)
  • 4 Ob 596/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 596/87
    Auch; Beisatz: Das Kaufobjekt muss aber nach seiner genauen Lage und nach der Form ("Konfiguration") und dem (genauen) Ausmaß eindeutig bestimmbar sein. (T5)
  • 10 Ob 1516/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1516/96
    Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine Liegenschaft hinsichtlich KG, EZ, Eigentümer und Anschrift vollständig und richtig, jedoch bloß bezüglich der (Miteigentums)Anteile der Eigentümerin unvollständig und ungenau bezeichnet, so ist damit dem Erfordernis der Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit des Kaufobjektes ausreichend Genüge getan. (T6)
  • 9 Ob 2020/96s
    Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2020/96s
    Beisatz: Die Bestimmtheit ist nicht gegeben, wenn Gegenstand des Kaufvertrages ein halber Weg, ohne nähere Bestimmung der Lage der Weghälfte ist, auf die sich der Kaufvertrag bezieht. (T7)
  • 1 Ob 196/98z
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 196/98z
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 195/07h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 195/07h
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Keine Einigung über Flächenausmaß. (T8)
  • 3 Ob 142/13y
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 142/13y
    Auch; Beisatz: Hier: Forderungsverkauf. (T9)
  • 2 Ob 126/13p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
    Auch; nur: Es genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll. (T10)
    Beisatz: Hier: Einigung über den Verkauf an sich und den Quadratmeterpreis; grundbücherliche Durchführung erst nach Ermittlung der endgültigen Flächen. (T11)
  • 9 Ob 70/17k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 70/17k
    Auch; nur T10; Beisatz: Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands. (T12)
    Beisatz: Liegt kein Teilungsplan vor, muss an die Stelle des begehrten Trennstücks eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten. (T13)
  • 5 Ob 163/18h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 163/18h
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 228/21d
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 228/21d
    Beisatz: Hier: Mangelnde Bestimmbarkeit des Grundstücksteils anhand des Hinweises auf die „nordsüdliche Seite“ des „Grundstücks“. (T14)
  • 9 Ob 72/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 72/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020143

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19730221_OGH0002_0070OB00026_7300000_001

Rechtssatz für 2Ob505/58; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039377

Geschäftszahl

2Ob505/58; 2Ob782/52 (2Ob783/52); 1Ob506/55; 1Ob313/54; 1Ob613/57; 7Ob152/62 (7Ob153/62); 6Ob309/64 (6Ob310/64); 7Ob58/65 (7Ob59/65); 1Ob320/66; 5Ob58/69; 8Ob293/70; 8Ob176/71 (8Ob177/71); 2Ob28/75 (2Ob29/75); 2Ob251/75; 8Ob147/77; 8Ob211/77; 7Ob601/78; 5Ob627/78; 4Ob553/81; 1Ob633/81; 3Ob513/82; 7Ob519/82; 1Ob841/82; 8Ob16/85; 3Ob617/85; 2Ob47/86; 7Ob397/97a; 5Ob242/99w; 1Ob131/99t; 7Ob200/99h; 3Ob291/03w; 7Ob272/06k; 1Ob205/06p; 3Ob195/07h; 8ObA10/16b; 1Ob129/17b; 1Ob24/19i; 3Ob122/25z

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Norm

ZPO §235 Abs1 A1
ZPO §483
ZPO §519 E2
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 483 heute
  2. ZPO § 483 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 483 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Im Berufungsverfahren kann die Klage weder geändert noch auch nur im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO verändert werden. Der vom Berufungsgericht über die bei ihm angestrebte Klagsänderung (Klageveränderung) gefasste Beschluss ist anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 505/58
    Entscheidungstext OGH 30.01.1959 2 Ob 505/58
    Veröff: JBl 1959 H10-11,289
  • 2 Ob 782/52
    Entscheidungstext OGH 31.10.1952 2 Ob 782/52
    Veröff: JBl 1953,20
  • 1 Ob 506/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 1 Ob 506/55
    Gegenteilig; Beisatz: Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung einer Klageänderung durch das Berufungsgericht. (T1)
  • 1 Ob 313/54
    Entscheidungstext OGH 02.06.1954 1 Ob 313/54
    Vgl
  • 1 Ob 613/57
    Entscheidungstext OGH 12.03.1958 1 Ob 613/57
    Gegenteilig; nur: Im Berufungsverfahren kann die Klage weder geändert noch auch nur im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO verändert werden. (T2)
    Beisatz: Zulässigkeit einer Einschränkung des Begehrens beziehungsweise des Fallenlassens von Klagegründen. (T3)
  • 7 Ob 152/62
    Entscheidungstext OGH 30.05.1962 7 Ob 152/62
  • 6 Ob 309/64
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 6 Ob 309/64
    Veröff: JBl 1965,420
  • 7 Ob 58/65
    Entscheidungstext OGH 10.03.1965 7 Ob 58/65
    Beisatz: Klagseinschränkung in der Revision. (T4)
  • 1 Ob 320/66
    Entscheidungstext OGH 12.01.1967 1 Ob 320/66
  • 5 Ob 58/69
    Entscheidungstext OGH 26.03.1969 5 Ob 58/69
    nur T2
  • 8 Ob 293/70
    Entscheidungstext OGH 16.02.1971 8 Ob 293/70
    Beisatz: Erst in Revision erfolgte Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage. (T5)
  • 8 Ob 176/71
    Entscheidungstext OGH 30.11.1971 8 Ob 176/71
    Beisatz: Klagseinschränkung im Revisionsverfahren (T6)
  • 2 Ob 28/75
    Entscheidungstext OGH 17.04.1975 2 Ob 28/75
    Auch; Beisatz: Daher auch keine Klagseinschränkung (T7)
  • 2 Ob 251/75
    Entscheidungstext OGH 08.01.1976 2 Ob 251/75
    nur T2; Veröff: SZ 49/2 = RZ 1976/70 S 116 = JBl 1976,545
  • 8 Ob 147/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 147/77
    Beisatz: Es sind daher selbst Ergänzungen oder Verbesserungen der tatsächlichen Angaben der Klage auch ohne Änderung des Klagsgrundes im Berufungsverfahren unzulässig und unbeachtlich. (T8)
  • 8 Ob 211/77
    Entscheidungstext OGH 31.01.1978 8 Ob 211/77
    Vgl; Beis wie T7
  • 7 Ob 601/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 601/78
    nur T2; Beis wie T7
  • 5 Ob 627/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 627/78
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Rügepflicht (T9)
  • 4 Ob 553/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 553/81
    nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Keine Einschränkung auf Kostenersatz (T10)
  • 1 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 633/81
    nur T7
  • 3 Ob 513/82
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 513/82
  • 7 Ob 519/82
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 519/82
    nur T7
  • 1 Ob 841/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 841/82
    Vgl; nur T7; Beisatz: Rechtsmittelverfahren (T11)
  • 8 Ob 16/85
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 16/85
    Vgl; Beisatz: Frage offenlassen, ob eine Klagseinschränkung im Hinblick auf die durch die ZVN 1983 eingefügte Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO auch im Rekursverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss vor dem OGH möglich ist; auf eine in einem unzulässigen Rechtsmittel erklärte Klagseinschränkung kann vom Rechtsmittelgericht nicht Bedacht genommen werden. (T12)
    Veröff: JBl 1986,520 = ZVR 1986/59 S 149
  • 3 Ob 617/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 617/85
    Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Im Revisionsverfahren kann ein neues Klagebegehren nicht erhoben werden. (T13)
    Veröff: MietSlg XXXVIII/29
  • 2 Ob 47/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 2 Ob 47/86
    Beis wie T7
  • 7 Ob 397/97a
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 397/97a
    Auch; nur: Der vom Berufungsgericht über die bei ihm angestrebte Klagsänderung gefasste Beschluss ist anfechtbar. (T14)
  • 5 Ob 242/99w
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 242/99w
    Vgl auch; nur T14; Beisatz: Analog zu § 519 ZPO ist auch der Rekurs (nicht Revisionsrekurs) gegen Beschlüsse der zweiten Instanz (hier: des Rekursgerichtes) zulässig, wenn es um eine für das weitere Verfahren bindende Frage des Prozessrechtsverhältnisses geht, (hier um die Richtigstellung einer Parteibezeichnung vom Verwalter auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft). (T15)
  • 1 Ob 131/99t
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 131/99t
    nur T2
  • 7 Ob 200/99h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 200/99h
    Vgl; Beis wie T10
  • 3 Ob 291/03w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 291/03w
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 272/06k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 272/06k
    Vgl auch; nur T14; Beis wie T15
  • 1 Ob 205/06p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 205/06p
    Vgl aber; Beisatz: Vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist die Klagseinschränkung auf Kosten jedenfalls dann zulässig, wenn es noch zu einer der Beweisergänzung dienenden mündlichen Berufungsverhandlung kommt. (T16)
  • 3 Ob 195/07h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 195/07h
    Vgl; nur T2; Beisatz: Dass in der Berufungsverhandlung die Klage geändert oder auch nur iSd § 235 Abs 4 ZPO verändert werden könnte, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 483 Abs 4 ZPO, wonach eine Änderung der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Klage selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist. (T17)
  • 8 ObA 10/16b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 10/16b
    Auch
  • 1 Ob 129/17b
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 129/17b
    Vgl
  • 1 Ob 24/19i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 24/19i
    Vgl; nur T2; Beis wie T13; Beisatz: Das gilt auch für das Rekursverfahren (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). (T18)
    Beisatz: Hier: Die erstmals im Rekurs an den OGH erhobenen weiteren (modifizierenden) Eventualbegehren sind daher unbeachtlich. (T19)
  • 3 Ob 122/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 122/25z
    Beisatz wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19590130_OGH0002_0020OB00505_5800000_001

Entscheidungstext 3Ob195/07h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob195/07h

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Anmerkung

E86001 3Ob195.07h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ernestine L*****, 2) Johanna L*****, 3) Robert L*****, 4) Johann L*****, 5) Mag. Traude L***** , und 6) Ernestine L*****, letztere vertreten durch die fünftklagende Partei als Sachwalterin, alle vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei L***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Poinstingl & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen (zuletzt) Herausgabe zweier Liegenschaften, in eventu Zahlung von 34.384,44 EUR s.A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 15. Juni 2007, GZ 17 R 135/07k-21, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 16. Februar 2007, GZ 14 C 986/06a-13, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der (am 10. Mai 2000 verstorbene) Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- bis Sechstkläger schloss 1971 mit der beklagten Partei einen mündlichen Kaufvertrag über zwei Waldgrundstücke ab. Er bezahlte nur einen Teil des Kaufpreises, weil er den Standpunkt vertrat, die Grundstücksgrenzen seien unrichtig. In einem Rechtsstreit über den Restkaufpreis stellte sich heraus, dass der Vertrag wegen der Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten der Erstklägerin nichtig war. Dieser und die Erstklägerin wurden schuldig erkannt, die Liegenschaften herauszugeben. Zur Übergabe der Grundstücke wurde am 31. Oktober 2000 die Herausgabeexekution bewilligt, diese dann offenbar eingestellt und mit Beschluss vom 3. August 2006 fortgesetzt.

Mit ihrer kurz vor dem 30. August 2006 eingelangten Klage (auf dieser fehlt die Eingangsstampiglie) begehrten die sechs Kläger - sie sind Erben nach dem Ehegatten der Erstklägerin - das Erlöschen bzw. die Hemmung des Räumungsanspruchs der nun beklagten Partei (Paragraphen 35 und 36 EO), in eventu, die Herausgabeexekution für unzulässig zu erklären. Zwischen dem Viertkläger, der die Waldgrundstücke weiterhin bewirtschaftet und der beklagten Partei hätten Gespräche und eine Korrespondenz stattgefunden, die zum Kaufvertragsabschluss geführt hätten. Der von der beklagten Partei weiterhin verlangte Restkaufpreis sei treuhändig hinterlegt und sämtliche von der beklagten Partei gestellten Bedingungen erfüllt worden. Die beklagte Partei wendete ein, es sei zu keinem Kaufvertragsabschluss gekommen, weil - ebenso wie bereits mit dem Ehegatten der Erstklägerin - keine Einigung über den Grenzverlauf der beiden Waldgrundstücke erzielbar gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht verlas in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. Mai 2007 in Ergänzung des Beweisverfahrens den Exekutionsakt. Aus diesem ergab sich, dass am 30. August 2006 - somit nach Klagseinbringung - die Räumung der Grundstücke vollzogen worden war. Die Klagevertreterin stellte daraufhin das Klagebegehren dahin um, dass nun die Herausgabe der beiden Liegenschaften und bei Unmöglichkeit einer Herausgabe die Rückzahlung (der als Kaufpreis geleisteten Zahlung) von 34.386,44 EUR s.A. begehrt werde. Der Beklagtenvertreter bestritt auch dieses Klagebegehren, sprach sich aber nicht gegen diese (inhaltliche) Klageänderung aus. Die zweite Instanz wies mit Teilurteil das Herausgabebegehren ab und hob im Umfang des eventualiter gestellten Zahlungsbegehrens das Ersturteil auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei. Ebenso sei der Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung zulässig, gegen den indes kein Rechtsmittel erhoben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die gegen das Teilurteil gerichtete Revision der Kläger mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

1. Zum Formellen:

a) Nach stRsp ist nach Beendigung der Exekution weder eine Oppositions- noch eine Impugnationsklage zulässig. Wird die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet - hier durch Erfüllung des betriebenen Räumungsanspruchs - oder eingestellt oder wird die Exekutionsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanzen beseitigt, so ist die Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abzuweisen, sofern die oppositionsklagende Partei das Klagebegehren nicht auf Kosten eingeschränkt hat (RIS-Justiz RS0001501; Jakusch in Angst, Paragraph 35, Rz 68 mwN aus der stRsp). Gleiches gilt für die Impugnationsklage (RIS-Justiz RS0000947). Eine Einschränkung auf Kosten ist hier nicht erfolgt.

b) Im Berufungsverfahren kann die Klage - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - noch bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Das angefochtene Urteil wird in einem solchen Fall im Umfang der Zurücknahme der Klage wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen (Paragraph 483, Absatz 3, ZPO). In der E 1 Ob 205/06p (= JBl 2007, 532 [Rummel]) wurde auch eine Einschränkung auf Kosten jedenfalls bei Beweisergänzung auch noch in der mündlichen Berufungsverhandlung für zulässig erachtet. Dass indes in der Berufungsverhandlung die Klage geändert oder auch nur iSd Paragraph 235, Absatz 4, ZPO verändert werden könnte, widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph 483, Absatz 4, ZPO, wonach eine Änderung der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Klage selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist vergleiche dazu auch 3 Ob 291/03w; RIS-Justiz RS0039377; Pimmer in Fasching/Konecny2 Paragraph 483, ZPO Rz 23; Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraph 235, ZPO Rz 12; E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 483, ZPO Rz 6). Zulässig wären - anders als hier - nur Modifizierungen rein verdeutlichenden Charakters, die nicht einmal den Charakter einer Klageveränderung iSd Paragraph 235, Absatz 4, ZPO haben (1 Ob 131/99t = ZIK 2000, 142). Da der dargestellte Verstoß des Berufungsgerichts gegen Prozessvorschriften keine Nichtigkeit, sondern nur einen - hier ungerügt gebliebenen - Verfahrensmangel bewirkt (5 Ob 523/76; RIS-Justiz RS0039360), kann er vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden (6 Ob 517/84 = ImmZ 1985/130; RIS-Justiz RS0039360). Das geänderte Klagebegehren ist daher auch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Grunde zu legen.

2. Zum Materiellen:

a) Da die Kläger ihr Oppositions- bzw. ihr eventualiter erhobenes Impugnationsklagebegehren nicht mehr aufrecht erhielten, könnte der Frage nach der Weiterführung des Oppositionsstreits auch nach dem Vollzug der zwangsweisen Räumung einer herauszugebenden Liegenschaft nur mehr abstrakte Bedeutung zukommen. Dazu verbieten sich rechtliche Ausführungen des Revisionsgerichts.

b) Die handschriftliche Vereinbarung vom 8. Juni 2000 wäre nur dann ein gültiger Vertrag, wenn darin mit Bindungswillen die Hauptpunkte des Geschäfts iS einer Punktation (Paragraph 885, ABGB) fixiert worden wären (1 Ob 2322/96v = SZ 70/197; P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 885, ABGB Rz 1). Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist dem Text der handschriftlichen Vereinbarung jedoch nicht zu entnehmen, dass sich der Viertkläger und die beklagte Partei über die wesentlichen Punkte des Vertrags - also auch über das Flächenausmaß bzw. die Grundstücksgrenzen - bereits einig waren und sich darüber endgültig verpflichten wollten. Vor dem Hintergrund der andauernden Differenzen über den Grenzverlauf ist die Vereinbarung vielmehr nur so zu verstehen, dass die Parteien einen zukünftigen Vertragsabschluss für den Fall vereinbarten, dass bis dahin verschiedene - näher genannte - Bedingungen erfüllt bzw. Voraussetzungen geschaffen sein sollten. Auch nach dem 8. Juni 2000 ist zwischen dem Viertkläger und der beklagten Partei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden:

Nach stRsp bedarf das Zustandekommen eines Kaufvertrags nicht nur der Einigung über den Kaufpreis, sondern auch über das Kaufobjekt; dieses muss zumindest bestimmbar sein (Aicher in Rummel3 Paragraph 1054, ABGB Rz 8). Diesen Anforderungen genügt beim Liegenschaftskauf, dass eine Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücks zustande kommt (NZ 1968, 93; Aicher aaO). Zum Vertragsabschluss hätte es daher auch der Einigung über das genaue Flächenmaß der Waldgrundstücke bedurft. Eine solche liegt nicht vor, weil der Viertkläger die Unterfertigung des Kaufvertrags unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Klärung einer „wesentlichen Divergenz" ablehnte, die er darin erblickte, dass seinem Standpunkt nach die Liegenschaftsgrenze nicht entlang einer näher bezeichneten Katastralgemeindegrenze, sondern am 40 m davon entfernten Rand eines anschließenden Grabens verlaufe. Die beklagte Partei antwortete daraufhin, nicht bereit zu sein, in einen neuerlichen Rechtsstreit über die Grenzen der Parzelle einzutreten, weswegen sie keinen Vertrag abschließen, sondern das Exekutionsverfahren fortführen wolle. Da der Viertkläger dennoch daran festhielt, vor Abschluss des Vertrags müssten die Grundstücksgrenzen (in seinem Sinn) „geklärt" sein, fehlt es an einer Einigung über das Ausmaß der Liegenschaft. Zwischen dem Viertkläger und der beklagten Partei ist somit kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen; ebenso nicht mit den übrigen Klägern, die kein Vorbringen erstatteten, aus dem der von ihnen behauptete Herausgabeanspruch ableitbar wäre.

Insgesamt zeigt somit die Revision keine Rechtsfragen auf, die über die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall hinausgehen. Dass das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis unvertretbar wäre, wird nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0042936).

Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen, sodass ihr keine Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzusprechen waren.

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.123 = MietSlg 59.639 = MietSlg 59.746 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00195.07H.1127.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20071127_OGH0002_0030OB00195_07H0000_000