Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 519

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 519

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 519,
  1. Absatz einsGegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur zulässig,
    1. Ziffer eins
      soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat;
    2. Ziffer 2
      soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
  2. Absatz 2Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses nach Absatz eins, Ziffer 2, nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, die Revision zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen. Über einen solchen Rekurs kann der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist.

Anmerkung

1. Ein Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt (Abs. 1 Z 2 und Abs. 2) und auf dessen Nichtausspruch selbst können nicht angefochten werden (kein „außerordentlicher Rekurs“ nach § 528 Abs. 3).
2. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020663

Alte Dokumentnummer

N2189517700T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P519/NOR12020663

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