Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994

Text

Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.

Paragraph 36,

  1. Absatz einsWenn der Verpflichtete bestreitet:
    1. Ziffer eins
      dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (Paragraph 7, Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
    2. Ziffer 2
      daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
    3. Ziffer 3
      wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
    so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
  2. Absatz 2Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Die Bestimmungen des Paragraph 35, vorletzter Absatz über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 1 Z 2: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Impugnationsklage, Vollstreckungsbekämpfungsklage, Exekution, Exekutionsbewilligung, Tatsache, Rekurs, Einstellung, Prozess

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12037739

Alte Dokumentnummer

N2199439831J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P36/NOR12037739

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