Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1,
BGBl. Nr. 624/1994
Text
Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.
§. 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsWenn der Verpflichtete bestreitet:
dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (§. 7 Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§. 9) eingetreten seien;dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (Paragraph 7, Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
(2)Absatz 2Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Die Bestimmungen des § 35 vorletzter Absatz über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sind sinngemäß anzuwenden.Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Die Bestimmungen des Paragraph 35, vorletzter Absatz über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1 Z 2: Art. XXXIV Abs. 1,
BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Impugnationsklage, Vollstreckungsbekämpfungsklage, Exekution, Exekutionsbewilligung, Tatsache, Rekurs, Einstellung, Prozess
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12037739
Alte Dokumentnummer
N2199439831J