Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.
§. 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsWenn der Verpflichtete bestreitet:
dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (§. 7 Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§. 9) eingetreten seien;dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (Paragraph 7, Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
(2)Absatz 2Die Klage ist bei dem Gerichte anzubringen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Auf diese Klage finden die Bestimmungen des §. 35, vorletzter Absatz, über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sinngemäße Anwendung.Die Klage ist bei dem Gerichte anzubringen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Auf diese Klage finden die Bestimmungen des Paragraph 35,, vorletzter Absatz, über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sinngemäße Anwendung.
(3)Absatz 3Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1 Z 2: Art. XXXIV Abs. 1,
BGBl. Nr. 628/1991.
Schlagworte
Impugnationsklage, Vollstreckungsbekämpfungsklage,
Exekutionsbewilligung, Tatsache, Rekurs, Einstellung
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020958
Alte Dokumentnummer
N2189616758T