(2)Absatz 2,Die Klage ist bei dem Gerichte anzubringen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Auf diese Klage finden die Bestimmungen des §. 35, vorletzter Absatz, über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sinngemäße Anwendung.Die Klage ist bei dem Gerichte anzubringen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Auf diese Klage finden die Bestimmungen des Paragraph 35,, vorletzter Absatz, über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sinngemäße Anwendung.