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9 ObA 131/88
Entscheidungstext
OGH
12.10.1988
9 ObA 131/88
Veröff: RdW 1989,279
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9 ObA 101/89
Entscheidungstext
OGH
14.06.1989
9 ObA 101/89
Beisatz: Die Festlegung einer ständigen überkollektivvertraglichen Überzahlung gehört nicht dazu. (T1)
Veröff: WBl 1990,23 = Arb 10806
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9 ObA 107/94
Entscheidungstext
OGH
14.09.1994
9 ObA 107/94
Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
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9 ObA 151/97i
Entscheidungstext
OGH
22.10.1997
9 ObA 151/97i
Beisatz: Hier: Bei der Betriebsvereinbarung, daß "erkrankte Dienstnehmer solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt werden können, wenn der Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt" handelt es sich nicht nur um eine Inhaltsnorm im Sinne des § 97 Abs 1 Z 21 ArbVG, sondern auch eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Belegschaft, und daher um eine (unzulässige) betriebsverfassungsrechtliche Norm. (T3)
Veröff: SZ 70/217
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8 ObA 150/97k
Entscheidungstext
OGH
26.02.1998
8 ObA 150/97k
Beisatz: Hier: Kein Eingriff in durch Kollektivvertrag zugesicherte Valorisierungen von Pensionsansprüchen. (T4)
Veröff: SZ 71/45
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8 ObA 2052/96i
Entscheidungstext
OGH
12.03.1998
8 ObA 2052/96i
Beis wie T4; Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, die unzulässige Regelungsgegenstände enthält, entfaltet insoweit keine Wirkung. (T5)
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8 ObA 167/98m
Entscheidungstext
OGH
06.07.1998
8 ObA 167/98m
Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung über ein durch § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG nicht gedecktes jährliches Treuegeld. (T6)
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9 ObA 1/99h
Entscheidungstext
OGH
24.02.1999
9 ObA 1/99h
Auch; Beisatz: Unter "Gesetz" ist in erster Linie das Arbeitsverfassungsgesetz selbst zu verstehen ist, das im § 97 die durch Betriebsvereinbarung regelbaren Angelegenheiten (einschließlich der im § 96 und § 96a bezeichneten Angelegenheiten) aufzählt. (T7) Beisatz: Hier: Eine Disziplinarordnung ist eine durch Betriebsvereinbarung regelbare Angelegenheit. Sie regelt nicht nur die Disziplinarstrafen, sondern auch das Verfahren einschließlich der Besetzung der Disziplinarkommission. (T8)
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8 ObA 338/99k
Entscheidungstext
OGH
24.02.2000
8 ObA 338/99k
Auch; Beisatz: Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt. (T9)
Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist. (T10)
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9 ObA 314/99p
Entscheidungstext
OGH
15.03.2000
9 ObA 314/99p
Vgl auch; Beisatz: Grundsätze der Entlohnung unterliegen nicht der Mitbestimmung. Derartige Vereinbarungen können nur auf einer unzulässigen, sogenannten freien Betriebsvereinbarung beruhen. (T11)
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8 ObS 13/00w
Entscheidungstext
OGH
07.09.2000
8 ObS 13/00w
Beisatz: Eine Vereinbarung über unzulässige Regelungsgegenstände ist als Betriebsvereinbarung jedenfalls nichtig. Ob und gegebenenfalls welche anderen Rechtswirkungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zukommen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. (T12)
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8 ObA 99/04y
Entscheidungstext
OGH
04.05.2005
8 ObA 99/04y
Vgl auch; Beis wie T12
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8 ObA 90/05a
Entscheidungstext
OGH
23.02.2006
8 ObA 90/05a
Vgl auch; Beis wie T12
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9 ObA 15/07g
Entscheidungstext
OGH
07.05.2008
9 ObA 15/07g
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9 ObA 146/08y
Entscheidungstext
OGH
29.10.2008
9 ObA 146/08y
Beisatz: Hier: Sozialplan nach § 109 Abs 3 ArbVG. (T13)
Beisatz: Eine Betriebsänderung selbst kann nicht zulässiger Regelungsgegenstand eines Sozialplans sein. (T14)
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9 ObA 150/13v
Entscheidungstext
OGH
29.01.2014
9 ObA 150/13v
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8 ObA 74/14m
Entscheidungstext
OGH
25.11.2014
8 ObA 74/14m
Vgl
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9 ObA 97/14a
Entscheidungstext
OGH
18.12.2014
9 ObA 97/14a
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9 ObA 109/15t
Entscheidungstext
OGH
28.10.2015
9 ObA 109/15t
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9 ObA 18/16m
Entscheidungstext
OGH
18.08.2016
9 ObA 18/16m
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9 ObA 65/23h
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
18.10.2023
9 ObA 65/23h
Beisatz wie T12
Beisatz: Regelungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung können – in der Regel nach Maßgabe des § 863 ABGB – eine einzelvertragliche Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrags bewirken. Im Einzelnen kommt es für die Beurteilung der einzelvertraglichen Rechtswirksamkeit einer unzulässigen Betriebsvereinbarung vor allem auf den Wissensstand der Arbeitsvertragsparteien und den Inhalt der unzulässigen Betriebsvereinbarung an. Maßgebend ist, dass die Arbeitsvertragsparteien vom Abschluss und vom Inhalt der unzulässigen Betriebsvereinbarung Kenntnis hatten und (zumindest) schlüssig zu erkennen geben, sich dennoch an die Regelungen halten zu wollen. (T15)
Anm: So schon 8 ObA 59/17k.