Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
PKG
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Übertragung
§ 48.Paragraph 48,
Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen;
die Überweisung der Summe des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
der Arbeitgeber hat für die dem Anspruch entsprechenden und noch nicht übertragenen Vermögenswerte eine Ausfallshaftung zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076954
Alte Dokumentnummer
N5199011939J