(2)Absatz 2,Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, bedarf der Beitritt zu einer Pensionskasse des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten zu regeln und ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu genehmigen, es sei denn, das Vertragsmuster entspricht einer im Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarung im Sinne des Abs. 1.Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, bedarf der Beitritt zu einer Pensionskasse des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Paragraph 18, zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Absatz eins, genannten Angelegenheiten zu regeln und ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu genehmigen, es sei denn, das Vertragsmuster entspricht einer im Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarung im Sinne des Absatz eins,