Die Verletzung der Vorschrift des § 281 Z 1a StPO macht das Urteil ohne Rücksicht darauf, ob diese Verletzung einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte oder nicht (SSt VII 2, V 50), und ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte seiner "Nichtverteidigung" zugestimmt hat, nichtig.Die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 281, Ziffer eins a, StPO macht das Urteil ohne Rücksicht darauf, ob diese Verletzung einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte oder nicht (SSt römisch sieben 2, römisch fünf 50), und ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte seiner "Nichtverteidigung" zugestimmt hat, nichtig.