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Strafprozeßordnung 1975 § 61

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Beigebung eines Verteidigers

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung):
    1. Ziffer eins
      im gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gemäß Paragraph 173, Absatz 4, in Strafhaft angehalten wird,
    2. Ziffer 2
      im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, StGB (Paragraph 430, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      in der Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer der in den Paragraphen 22 und 23 StGB genannten Anstalten (Paragraph 439, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht,
    5. Ziffer 5
      in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen des Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,
    6. Ziffer 5 a
      in der kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 165,), soweit in der Hauptverhandlung nach den Ziffer 3, bis 5 notwendige Verteidigung bestünde,
    7. Ziffer 6
      im Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder des Geschworenengerichts,
    8. Ziffer 7
      bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (Paragraphen 363 a, Absatz 2 und 363 c).
  2. Absatz 2,Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten, in den Fällen der Ziffer 2, auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (Paragraph 393, Absatz eins a,) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er
      1. Litera a
        blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder
      2. Litera b
        an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet,
      und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
    3. Ziffer 3
      für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung,
    4. Ziffer 4
      bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, sind der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Absatz 2, zu beantragen. Bevollmächtigt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger), soweit nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens.

Schlagworte

Sachlage

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267161

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P61/NOR40267161

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