Rechtssatz für 8ObS4/94 8ObS2080/96g 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050730

Geschäftszahl

8ObS4/94; 8ObS2080/96g; 8ObS2030/96d; 8ObS294/97m; 8ObS3/98v; 8ObS2339/96w; 8ObS379/97m; 8ObS264/99b; 8ObS121/02f; 8ObS21/08h

Entscheidungsdatum

23.02.2009

Norm

ALVG §16 Abs2
AO §20d
AO §23 Abs1 Z3
IESG §3 Abs3
  1. AO § 20d gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 23 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 23 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 23 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. AO § 23 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IESG § 3 heute
  2. IESG § 3 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IESG § 3 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. IESG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. IESG § 3 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  6. IESG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  7. IESG § 3 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1992

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 3, IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen nach Ende der Dreimonatsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach Paragraph 20, d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegenden Zeitraum betrifft und lediglich aus der Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins abgeleitet wird. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO in der Fassung d IRÄG 1982 ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß die Ausnahmen von der Bevorrechtung nur soweit reichen, als Sicherung nach dem IESG besteht. Paragraph 16, Absatz 2, ALVG über die Auswirkung von ALG - Bezug auf die (gesicherte) Kündigungsentschädigung ist auch auf den Anspruch nach Paragraph 20, d AO anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 4/94
    Entscheidungstext OGH 06.05.1994 8 ObS 4/94
    Veröff: SZ 67/85
  • 8 ObS 2030/96d
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2030/96d
    Vgl; nur: § 3 Abs 3 IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen nach Ende der Dreimonatsfrist des § 3 Abs 1 IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 20 d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegenden Zeitraum betrifft und lediglich aus der Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins abgeleitet wird. (T1) Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 25 Abs 2 KO. (T2) Veröff: SZ 69/196
  • 8 ObS 2080/96g
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2080/96g
    Vgl auch
  • 8 ObS 294/97m
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObS 294/97m
    nur: § 3 Abs 3 IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen nach Ende der Dreimonatsfrist des § 3 Abs 1 IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. (T3); Beisatz: Hier: Die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld werden auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts (§ 26 Z 2 AngG) auf die in § 3 Abs 3 IESG genannte Zeitspanne beschränkt, wenn er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart hat. (T4)
  • 8 ObS 3/98v
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterarbeitenden Arbeitnehmer. (T5)
  • 8 ObS 2339/96w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 2339/96w
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Ebensowenig ist es sachlich gerechtfertigt, den Umfang des gesicherten Insolvenzausfallgeldes davon abhängig zu machen, ob über das Vermögen des das Arbeitsverhältnis aufkündigenden Arbeitgebers in der Folge der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; in beiden Fällen gebührt Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG ohne Bindung an längere vertragliche Kündigungsfristen oder Termine. (T6)
  • 8 ObS 379/97m
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObS 379/97m
    nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Einem Arbeitnehmer gebührt Insolvenzausfallgeld für die Kündigungsentschädigung nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins durch den Masseverwalter geendet hätte. (T7)
  • 8 ObS 264/99b
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 ObS 264/99b
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 8 ObS 121/02f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObS 121/02f
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: An diesen Wertungen hat sich auch nach der Novelle BGBl I 107/1997 nichts geändert. Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T8)
  • 8 ObS 21/08h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObS 21/08h
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Regelung des §3 Abs3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf §3a Abs1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des §3a Abs5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum 31.3.2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis 30.4.2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.3.2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050730

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19940506_OGH0002_008OBS00004_9400000_001

Rechtssatz für 8ObS374/97a 8ObS3/98v 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109589

Geschäftszahl

8ObS374/97a; 8ObS3/98v; 8ObS47/97p; 8ObS316/98y; 8ObS121/02f; 8ObS21/08h; 8ObS12/10p; 8ObS9/14b

Entscheidungsdatum

25.11.2014

Norm

IESG §3 Abs3
  1. IESG § 3 heute
  2. IESG § 3 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IESG § 3 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. IESG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. IESG § 3 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  6. IESG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  7. IESG § 3 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1992

Rechtssatz

Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach Paragraph 25, Absatz eins, KO oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG austretenden Arbeitnehmers.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 374/97a
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObS 374/97a
  • 8 ObS 3/98v
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
    Auch
  • 8 ObS 47/97p
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 47/97p
    Auch
  • 8 ObS 316/98y
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 316/98y
    Auch
  • 8 ObS 121/02f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObS 121/02f
    Vgl aber; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T1)
  • 8 ObS 21/08h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObS 21/08h
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des § 3a Abs 5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum 31. 3. 2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis 30. 4. 2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. 3. 2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war. (T2)
  • 8 ObS 12/10p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObS 12/10p
    Auch
  • 8 ObS 9/14b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObS 9/14b
    Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Sicherungsbeschränkung des § 3 Abs 3 IESG ist es, die Sicherung der Ansprüche im Wesentlichen auf das zu beschränken, was schon allgemein durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen vorgegeben ist. Dieser Zweck kommt jedoch dann nicht zur Geltung, wenn die Arbeitnehmerin durch die lediglich den Arbeitgeber begünstigende Vereinbarung der Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. oder Letzten eines Monats keine sie gegenüber den Regelungen des Angestelltengesetzes besser stellende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen hat. (T3)

Schlagworte

Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109589

Im RIS seit

29.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JJR_19980330_OGH0002_008OBS00374_97A0000_001

Rechtssatz für 9ObS9/92 (9ObS10/92) 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077437

Geschäftszahl

9ObS9/92 (9ObS10/92); 8ObS3/98v; 8ObS2339/96w; 8ObS121/02f; 8ObS4/04b; 8ObS21/08h; 8ObS7/19s; 8ObS5/21z

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

IESG §3 Abs3
  1. IESG § 3 heute
  2. IESG § 3 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IESG § 3 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. IESG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. IESG § 3 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  6. IESG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  7. IESG § 3 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1992

Rechtssatz

Da Paragraph 3, Absatz 3, IESG das Ausmaß der gesicherten Ansprüche längstens für die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen beschränkt, können auch mittelbar oder unmittelbar vertraglich vereinbarte Verlängerungen der Kündigungsfrist an sich keine anspruchserhöhende Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 9/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObS 9/92
    Veröff: DRdA 1993,217 (Holzer) = WBl 1993,23
  • 8 ObS 3/98v
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
  • 8 ObS 2339/96w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 2339/96w
    Beisatz: Hier: Folgerichtig war auch der infolge der durch den vertraglichen Kündigungsverzicht verlängerten fiktiven Kündigungsfrist entstandene Anspruch auf erhöhte Abfertigung nicht gesichert. (T1)
  • 8 ObS 121/02f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObS 121/02f
    Vgl aber; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T2)
  • 8 ObS 4/04b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObS 4/04b
    Beis wie T2 nur: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. (T3); Beisatz: Wurde zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur die Anwendung des AngG vereinbart, ist dessen Kündigungsfrist als "gesetzliche" Kündigungsfrist im Sinne des § 3 Abs 3 IESG anzusehen. (T4)
  • 8 ObS 21/08h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObS 21/08h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Regelung des §3 Abs3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf §3a Abs1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des §3a Abs5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum 31.3.2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis 30.4.2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.3.2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war. (T5)
  • 8 ObS 7/19s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObS 7/19s
    Beisatz: Die Vereinbarung der Zahlung der Kündigungsentschädigung auf Basis der Vollzeitbeschäftigung vor der Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung ist zulässig. (T6)
  • 8 ObS 5/21z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObS 5/21z
    Vgl; Beisatz Hier: Befristetes Arbeitsverhältnis. (T7)
    Beisatz: Hier: Nach dem Wortlaut des § 3 Abs 3 IESG sind alle gesicherten Ansprüche erfasst, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen, ohne nach ihrer Fälligkeit vor oder nach Eintritt des Insolvenztatbestands nach § 1 Abs 1 IESG zu unterscheiden. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077437

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_004