Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20d
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
§ 20d.Paragraph 20 d,
Tritt der Schuldner nach § 20b vom Vertrag zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis nach § 20c gelöst, so kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen. Tritt der Schuldner nach Paragraph 20 b, vom Vertrag zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis nach Paragraph 20 c, gelöst, so kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen.
Schlagworte
Bestandverhältnis, Bestandvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstverhältnis,
Dienstvertrag, Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12024272
Alte Dokumentnummer
N2193426648S