Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 20d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20d

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 20 d,

Tritt der Schuldner nach Paragraph 20 b, vom Vertrag zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis nach Paragraph 20 c, gelöst, so kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen.

Schlagworte

Bestandverhältnis, Bestandvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstverhältnis,
Dienstvertrag, Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024272

Alte Dokumentnummer

N2193426648S

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