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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Ist weiterhin anzuwenden, wenn
der Beschluß über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der
sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor
dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde (vgl. § 17a
Abs. 10 idF BGBl. I Nr. 107/1997).

Text

Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes

Paragraph 3, (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung für alle gesicherten Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,), die bis zum Ende des dritten Monates entstanden sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) bzw. auf einen Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 folgt. Wird der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monates maßgebend.

  1. Absatz 2Unbeschadet Absatz eins, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld
    1. Ziffer eins
      für gesicherte Ansprüche - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt -, die nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, entstanden sind, sofern innerhalb der Frist nach Absatz eins,
      1. Litera a
        die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
      2. Litera b
        die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
      3. Litera c
        die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
      4. Litera d
        bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt
      wurde;
    2. Ziffer 2
      für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      für Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, die nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, entstanden sind bzw. festgestellt wurden.
  2. Absatz 3Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach gemäß Paragraph 25, KO bzw. gemäß Paragraph 20 b und Paragraph 20 c, AO gekündigt, so gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen.

  1. Absatz 3 aWenn der Anspruchsberechtigte
    1. Ziffer eins
      einem Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der geltenden Fassung unterliegt,
    2. Ziffer 2
      einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
    3. Ziffer 3
      Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der geltenden Fassung leistet,
    gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 AngG gebührt.
  2. Absatz 4Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich Absatz 5,, in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet des Paragraph 13 a, Absatz eins und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur Zeit des Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz dieses Absatzes genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.
  3. Absatz 5Besteht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 (Stichtag)
    1. Ziffer eins
      bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BPG in Verbindung mit Art. römisch fünf Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, so gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;
    2. Ziffer 2
      noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BPG in Verbindung mit Art. römisch fünf Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, BPG ergibt;
      unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 6, BPG abgefunden wird;
    3. Ziffer 3
      ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.
  4. Absatz 6Besteht am Stichtag (Absatz 5,) Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Präsenzdienst

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12112366

Alte Dokumentnummer

N6199659943J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P3/NOR12112366

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