Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Bevorrechtete Forderungen

Paragraph 23, (1) Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:

  1. Ziffer eins
    die Kosten des Ausgleichsverfahrens;
  2. Ziffer 2
    alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
  3. Ziffer 3
    Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
    1. Litera a
      wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingegangen worden war und weder nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser (nach Paragraph 20 b, oder Paragraph 20 c,) durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter gelöst wird noch bereits vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöst worden war, gleichviel, wann das Beschäftigungsverhältnis beendet ist;
    2. Litera b
      wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;
  4. Ziffer 4
    die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;
  5. Ziffer 5
    die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden.
  1. Absatz 2Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig. Paragraph 33, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XI § 8 Abs. 2, BGBl. Nr. 370/1982

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Bestattungskosten

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024276

Alte Dokumentnummer

N2193426652S

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