Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes

Paragraph 3, (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung für alle gesicherten Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,), die bis zum Ende des dritten Monates entstanden sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) bzw. auf einen Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 folgt. Wird der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monates maßgebend.

  1. Absatz 2Unbeschadet Absatz eins, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld
    1. Ziffer eins
      für gesicherte Ansprüche - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt -, die nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, entstanden sind, sofern innerhalb der Frist nach Absatz eins,
      1. Litera a
        die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
      2. Litera b
        die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
      3. Litera c
        die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
      4. Litera d
        bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt
      wurde;
    2. Ziffer 2
      für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      für Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, die nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, entstanden sind bzw. festgestellt wurden.
  2. Absatz 3Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach gemäß Paragraph 25, KO bzw. gemäß Paragraph 20 b und Paragraph 20 c, AO gekündigt, so gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen.

  1. Absatz 3 aWenn der Anspruchsberechtigte
    1. Ziffer eins
      einem Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der geltenden Fassung unterliegt,
    2. Ziffer 2
      einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
    3. Ziffer 3
      Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der geltenden Fassung leistet,
    gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 AngG gebührt.
  2. Absatz 4Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich Absatz 5,, in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet des Paragraph 13 a, Absatz eins und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur Zeit des Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz dieses Absatzes genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.
  3. Absatz 5Besteht bereits Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses nach Paragraph 2, Ziffer 2, BPG, so gebührt abweichend von der Regelung im Absatz eins, für Ansprüche ab dem im Absatz 4, zweiter Satz genannten Zeitpunkt (Stichtag) unbeschadet weiterer Ansprüche als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen. Besteht am Stichtag noch kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses nach Paragraph 2, Ziffer 2, BPG, so gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, BPG gleichfalls als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung von 24 Monatsbeträgen; diese Zahlung ist aus dem Unverfallbarkeitsbetrag (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, BPG) zum Stichtag zu ermitteln. Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge der Insolvenz die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG oder die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 6, BPG geltend macht. Ansprüche nach Absatz eins bis 3 bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 6Besteht am Stichtag (Absatz 5,) Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses, der nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt unbeschadet weiterer Ansprüche eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen. Absatz eins bis 3 bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Präsenzdienst

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12098253

Alte Dokumentnummer

N6197723937L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P3/NOR12098253

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