Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Bevorrechtete Forderungen

Paragraph 23, (1) Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:

  1. Ziffer eins
    die Kosten des Ausgleichsverfahrens;
  2. Ziffer 2
    alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
  3. Ziffer 3
    Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens;
  4. Ziffer 4
    die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;
  5. Ziffer 5
    die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden.
  1. Absatz 2Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig. Paragraph 33, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XI § 8 Abs. 2, BGBl. Nr. 370/1982
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Bestattungskosten, Dienstnehmer

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12037421

Alte Dokumentnummer

N2199433871J

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