Bandscheibenschäden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die jahrelangen Vibrationsbelastungen beim Fahren auf Panzern und Lastkraftwagen zurückzuführen sind, sind nicht die Folge einer Berufskrankheit nach § 177 Abs 1 ASVG bzw § 92 Abs 1 B-KUVG, insbesondere nach der lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG.Bandscheibenschäden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die jahrelangen Vibrationsbelastungen beim Fahren auf Panzern und Lastkraftwagen zurückzuführen sind, sind nicht die Folge einer Berufskrankheit nach Paragraph 177, Absatz eins, ASVG bzw Paragraph 92, Absatz eins, B-KUVG, insbesondere nach der lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG.