Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 260

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 260

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, in denen die
Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem
31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 260,

  1. Absatz einsDie Partei, welche eine der im Paragraph 239, Absatz 2, bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Der Senat kann schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen; in diesem Falle ist zugleich die Tagsatzung zur Verhandlung über die Einrede von amtswegen anzuberaumen.
  2. Absatz 2In Bezug auf diese Anordnungen gelten die Vorschriften des Paragraph 192,
  3. Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (Paragraph 240,). Die Partei kann deshalb nicht die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
  4. Absatz 4Daß das Gericht nicht den Paragraphen 7 bis 8 JN entsprechend besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter am Verfahren beteiligt ist, kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung oder in die im Absatz eins, vorgesehene Verhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039801

Alte Dokumentnummer

N2199750332L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P260/NOR12039801

Navigation im Suchergebnis