Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Unrichtige Gerichtsbesetzung

Paragraph 37, (1) Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die Paragraphen 11, oder 12 Absatz eins, oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Paragraphen 11 und 12 zusammengesetzt war, ist der Paragraph 260, Absatz 4, ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (Paragraph 40, Absatz eins,) vertreten waren.

(2) Ein Verstoß gegen den Paragraph 12, Absatz 2, 3, erster Halbsatz oder 4 bis 6 kann nicht geltend gemacht werden.

(3) Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung bezweifelt, so hat das Gericht, sofern nicht nach Absatz eins, eine Heilung eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Gleichzeitig mit der Verkündung dieses Beschlusses kann der Senat anordnen, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt wird; der Paragraph 261, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 3, ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ändert sich nach dem Beschluß die Gerichtsbesetzung, so ist Paragraph 412, Absatz 2, ZPO anzuwenden.

Anmerkung

VGl. auch § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO

Schlagworte

Einzelrichter, Einzelrichterverfahren, Heilung unrichtiger Senatszusammensetzungen

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011297

Alte Dokumentnummer

N11985179670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P37/NOR12011297

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