Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 260

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 260

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 260,

  1. Absatz einsDie Partei, welche eine der im Paragraph 239, Absatz 2, bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Der Senat kann schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen; in diesem Falle ist zugleich die Tagsatzung zur Verhandlung über die Einrede von amtswegen anzuberaumen.
  2. Absatz 2In Bezug auf diese Anordnungen gelten die Vorschriften des Paragraph 192,
  3. Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Unzuständigkeit des Gerichtes, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (Paragraph 240,). Die Partei kann deshalb nicht die weitere Theilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
  4. Absatz 4Daß das Gericht nicht den Paragraphen 7 bis 8 JN entsprechend besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter am Verfahren beteiligt ist, kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung oder in die im Absatz eins, vorgesehene Verhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020395

Alte Dokumentnummer

N2189517432T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P260/NOR12020395

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