(1)Absatz eins,Als nichtig (§. 471, Z 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:Als nichtig (Paragraph 471,, Ziffer 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:
wenn an der Entscheidung ein Richter theilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gerichte als berechtigt erkannt worden ist;
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte, und seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3 JN);wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte, und seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (Paragraph 104, Absatz 3, JN);
wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln,
durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde;
wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie
eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde;
wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt
wurde;
wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise
ausgeschlossen wurde;
wenn der Vorschrift des §. 210, Absatz 2, zuwider die Parteienwenn der Vorschrift des Paragraph 210,, Absatz 2, zuwider die Parteien
oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;
wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen
Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (§. 419) nicht abgeholfen werden kann.Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (Paragraph 419,) nicht abgeholfen werden kann.