Rechtssatz für 1Ob36/92 1Ob96/01a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058072

Geschäftszahl

1Ob36/92; 1Ob96/01a

Entscheidungsdatum

29.05.2001

Norm

EKHG §1 I
EKHG §16
EKHG §19
WRG §31
  1. EKHG § 16 heute
  2. EKHG § 16 gültig ab 01.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 245/2021
  3. EKHG § 16 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2017
  4. EKHG § 16 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2011
  5. EKHG § 16 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2007
  6. EKHG § 16 gültig von 01.10.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2004
  7. EKHG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. EKHG § 16 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  9. EKHG § 16 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Haftung des Halters eines Tankfahrzeuges, der zugleich Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG ist, für die Kosten der wegen Gefahr im Verzug von der Behörde veranlaßten, erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist verschuldensunabhängig und betraglich durch die Haftungshöchstbeträge für Schäden an Sachen nach Paragraph 16, EKHG nicht beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/92
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 36/92
    Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730
  • 1 Ob 96/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 96/01a
    Ähnlich; Beisatz: Durch die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs 1 WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0058072

Dokumentnummer

JJR_19930322_OGH0002_0010OB00036_9200000_001

Rechtssatz für 1Ob96/01a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115504

Geschäftszahl

1Ob96/01a

Entscheidungsdatum

29.05.2001

Norm

WRG §31

Rechtssatz

Ein gemäß Paragraph 31, WRG Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung (so zum Beispiel durch Verkauf seiner Liegenschaft) seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entziehen. Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über eine Liegenschaft können ihm verschuldensunabhängige Aufträge erteilt und kann er auch gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG zum Ersatz der Kosten verhalten werden (Fortsetzung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 96/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 96/01a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115504

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0010OB00096_01A0000_001

Rechtssatz für 1Ob96/01a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115505

Geschäftszahl

1Ob96/01a

Entscheidungsdatum

29.05.2001

Norm

WRG §31 Abs3

Rechtssatz

Auch Dritte, in deren Rechtssphäre die von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, sind zur Duldung von gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG angeordneten Maßnahmen verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 96/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 96/01a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115505

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0010OB00096_01A0000_002

Rechtssatz für 1Ob34/87 1Ob35/92 1Ob36...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082526

Geschäftszahl

1Ob34/87; 1Ob35/92; 1Ob36/92; 1Ob1/93; 1Ob72/97p; 1Ob207/98t; 1Ob210/00i; 1Ob96/01a; 1Ob261/01s; 1Ob7/02i; 1Ob85/02k; 1Ob187/04p; 1Ob51/09w; 1Ob206/10s; 1Ob127/13b; 1Ob203/13d

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Norm

WRG §31

Rechtssatz

Abwehrmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. Die deliktische Schadenersatzpflicht des Dritten, der eine Wasserverunreinigung herbeigeführt hat, ist hingegen nur bei Verschulden gegeben (Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 34/87
    Veröff: SZ 60/235
  • 1 Ob 35/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
    Auch; Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)
  • 1 Ob 36/92
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 36/92
    Auch; Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730
  • 1 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 1/93
    Auch
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Auch; nur: Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. (T1) Veröff: SZ 70/159
  • 1 Ob 207/98t
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
    Auch; nur T1; Beisatz: Selbst Willküraktionen unbekannter Täter oder Sabotageakte nötigen daher zum sofortigen Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen. Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt. (T2); Veröff: SZ 72/47
  • 1 Ob 210/00i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 210/00i
    Auch
  • 1 Ob 96/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 96/01a
    nur T1; Beisatz: Durch die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs 1 WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Tritt dennoch - also trotz Einhaltung entsprechender Sorgfalt - die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß § 31 Abs 2 WRG der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T3)
  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 erforderlichen Abwehrmaßnahmen kommt es auf ein Verschulden gar nicht an, gilt doch insofern das Verursacherprinzip. (T4); Beisatz: Abwehrmaßnahmen hat primär der Verursacher zu treffen. (T5); Beisatz: Der Verursacher ist im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten beziehungsweise zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet. (T6); Veröff: SZ 74/187
  • 1 Ob 7/02i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 7/02i
    Vgl; Beisatz: Bei der Verpflichtung des Verursachers nach § 31 Abs 3 WRG geht es primär um Schadenverhütungs- bzw Schadenbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die unverzüglich zu setzen sind. (T7)
  • 1 Ob 85/02k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 85/02k
    Auch; Beisatz: Diese Verpflichtung trifft den Verursacher von Verunreinigungen nämlich auch dann, wenn er nicht mehr Eigentümer (oder Nutzungsberechtigter) der Liegenschaft ist. (T8)
  • 1 Ob 187/04p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 187/04p
    Auch; Beisatz: War aber die Gewässerverunreinigung bereits eingetreten und bestand die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, dann sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher. (T9)
  • 1 Ob 51/09w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 51/09w
    nur T1; Beis wie T6
  • 1 Ob 206/10s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 206/10s
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt. (T10); Beis wie T3; Beis wie T6
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Veröff: SZ 2013/78
  • 1 Ob 203/13d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 203/13d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00034_8700000_002

Entscheidungstext 1Ob96/01a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2002,19

Geschäftszahl

1Ob96/01a

Entscheidungsdatum

29.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. B***** Gesellschaft mbH & Co KG, und 2. B***** Gesellschaft mbH, beide ***** vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, und der Nebenintervenienten 1. W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Alois Huter, Rechtsanwalt in Mittersill, und 2. Dr. Hans R*****, vertreten durch Dr. Herbert Waltl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG (Streitwert S 2,041.635,44) infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. Jänner 2001, GZ 54 R 347/00v-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 28. Juli 2000, GZ 7 Nc 30/99x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Jahre 1967 wurden ins Erdreich einer damals der Erstantragstellerin gehörigen Liegenschaft drei Lagerbehälter für Mineralölprodukte verlegt. Im Jahre 1992 wurde anlässlich einer Wasserrechtsverhandlung festgestellt, dass von diesen Lagerbehältern Ölverunreinigungen ausgegangen seien, die sich auf das Grundwasser ausgewirkt hätten. Die Wasserrechtsbehörde ordnete deshalb wasserpolizeiliche Maßnahmen an; die dabei angestrebte hydraulische Sanierung führte dazu, dass eine im Untergrund eingeschlossene Ölblase grundsätzlich nicht mehr mobilisierbar war und insoweit keine Gefährdung für die Vorflut bildete, als der Kontaminationskörper nicht durch unsachgemäße Baumaßnahmen angegriffen und damit nicht neues Öl im Untergrund geschaffen wird. Deshalb wurden der Erstantragstellerin im Oktober 1995 verschiedene Auflagen erteilt; unter anderem wurde sie verpflichtet, sämtliche Bauarbeiten im Nahebereich der Restkontamination mindestens eine Woche vor Baubeginn der zuständigen Wasserrechtsbehörde nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dieses Verhandlungsergebnis nahm die Erstantragstellerin zustimmend zur Kenntnis und erklärte, den Forderungen des Amtssachverständigen zu gegebener Zeit zu entsprechen. Im Juni 1997 verkaufte die Erstantragstellerin das Grundstück an die Erstnebenintervenientin, die es sogleich an eine andere Gesellschaft, die seit Juni 1997 Eigentümerin ist, weiter verkaufte. Am 1. 9. 1998 wurden auf dem von der Ölkontamination betroffenen Grundstück Grabungsarbeiten zwecks Errichtung eines Gasversorgungsanschlusses durchgeführt; der in sich geschlossene Kontaminationskörper wurde dabei "angestochen" und es kam zu einem neuerlichen Ölschaden, der die Wasserrechtsbehörde zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen veranlasste. Mit Bescheid vom 4. 6. 1999 verpflichtete die Wasserrechtsbehörde die beiden Antragsteller zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG zum Ersatz der von der Behörde aufgewendeten Kosten im Gesamtbetrag von S 2,041.635,44.

Fristgerecht begehrten die Antragsteller gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG die Außerkraftsetzung des genannten Bescheids und den Ausspruch, dass keine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten durch die Antragstellerinnen bestehe. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sei die Erstantragstellerin nicht mehr Eigentümerin der kontaminierten Liegenschaft gewesen. Im Zuge des Verkaufs seien die Käufer ausdrücklich auf die Kontamination des Grundstücks und auf die von der Wasserrechtsbehörde erteilten Auflagen hingewiesen worden. Der im Jahre 1998 hervorgerufene Ölschaden sei nicht von den Antragstellern verursacht worden.

Die Antragsgegnerin begehrte hingegen die Verpflichtung der Antragstellerinnen zum Ersatz der gesamten Sanierungskosten, wobei sie insbesondere die Ansicht vertrat, die Antragsteller hätten mangels endgültiger Sanierung des seinerzeitigen Ölschadens auch für die Kosten der Beseitigung der neuerlichen Kontamination einzustehen.

Das Erstgericht stellte dem Grunde nach fest, dass die Antragstellerinnen für die im Zusammenhang mit dem am 1. 9. 1998 eingetretenen Ölschaden im Bereich des ehemaligen Tanklagerbetriebsgeländes der Erstantragstellerin getätigten notstandspolizeilichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers hafteten. Die sich aus Paragraph 31, Absatz eins, WRG ergebende Verpflichtung der Antragstellerinnen sei verschuldensunabhängig; gleichgültig sei, ob und inwieweit andere Personen als Verpflichtete gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG zur Zahlung herangezogen werden könnten. Ein gemäß Paragraph 31, WRG Verpflichteter könne sich nicht durch den Verkauf einer Liegenschaft, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgehe, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Die von den Antragstellerinnen - in Gestalt eines Kontaminationskörpers - geschaffene Anlage habe zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf das Gewässer geführt, sodass die Antragstellerinnen Verursacher im Sinne der Bestimmungen des WRG seien.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Antragstellerinnen hätten den 1992 entstandenen Ölschaden verursacht. Die Kontamination sei nicht völlig beseitigt worden, sondern es habe nur eine weitgehende Sicherung des Bodens und des Gewässers stattgefunden. Durch - nicht von den Antragstellerinnen veranlasste - Grabungsarbeiten sei der eingeschlossene Kontaminationskörper angegriffen und ein neuerlicher Ölaustritt bewirkt worden. Die Gefahrenquelle und damit eine maßgebliche Bedingung für die Herbeiführung des 1998 aufgetretenen Ölschadens hätten aber schon die Antragstellerinnen geschaffen, weshalb sie als Verursacher für die Kosten der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen hafteten. Dieser Verpflichtung zur Kostentragung könnten sich die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht dadurch entziehen, dass sie ihre (kontaminierte) Liegenschaft verkauft hätten. Unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Liegenschaft, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgehe, könnten ihnen Maßnahmen und Kosten gemäß Paragraph 31, WRG vorgeschrieben werden.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Sie bezweifeln nicht, dass Abwehrmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, und 3 WRG von dem nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten auch ohne dessen Verschulden zu ergreifen sind, weil das Verursacherprinzip gilt (1 Ob 210/00i; RdU 2000, 149 uva). Sie meinen aber, die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG sei von einem Verschulden (des Verursachers) abhängig. Dieser Ansicht kann indes nicht gefolgt werden:

Durch die Zitierung der Paragraphen 1297 und 1299 ABGB im Paragraph 31, Absatz eins, WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Tritt dennoch - also trotz Einhaltung entsprechender Sorgfalt - die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Werden die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG dem (nach Absatz eins,) Verpflichteten die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Schon der Wortlaut des Gesetzes bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sowohl die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen bzw zur Abwehr weiterer Verunreinigungen wie auch die zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands im Sinne einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung primär den oder die Verursacher trifft (1 Ob 210/00i), denn der Begriff des Verpflichteten kann in den ersten drei Absätzen des Paragraph 31, WRG nicht unterschiedlich gesehen werden. Zutreffend unterließen daher die Vorinstanzen die Prüfung der Frage, wer den 1998 aufgetretenen Ölschaden verschuldet habe. Im Übrigen ist es auch durchaus plausibel, dass der im Notfall tätig gewordenen Wasserrechtsbehörde nicht auch noch die Prüfung der Verschuldensfrage auferlegt ist, um den Verpflichteten zum Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten verhalten zu können; die Behörde sollte vielmehr in die Lage versetzt werden, die (aus Steuermitteln) aufgebrachten Kosten ohne weitwendige Erhebungen von jedem Verpflichteten (= Verursacher) im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG fordern zu können. Ob dieser von der Wasserrechtsbehörde in Anspruch genommene Verpflichtete seinerseits Regress nehmen kann, ist bei der Frage, ob er gegenüber der Wasserrechtsbehörde kostenersatzpflichtig ist, nicht zu berücksichtigen.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, dass der 1992 aufgetretene Ölschaden von Lagerbehältern ausging, die sich auf dem damals im Eigentum der Erstantragstellerin befindlichen Grundstück befanden. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberinnen erfolgte also eine Prüfung, ob der 1992 hervorgerufene Ölschaden von den Antragstellerinnen verursacht worden war. Es entspricht auch nicht der Aktenlage, die Vorinstanzen hätten die Haftung für die Kosten allein darauf gegründet, dass die Antragstellerinnen 1992 Eigentümer des von der Kontaminierung betroffenen Grundstücks gewesen seien. Die Ausführungen im Revisionsrekurs gehen insoweit von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus und sind somit nicht weiter beachtlich.

Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass die Vorinstanzen die beiden Ölschadensereignisse aus den Jahren 1992 und 1998 vermengt hätten. Die Vorinstanzen gingen vielmehr davon aus, dass ein gesicherter (eingeschlossener) Kontaminationskörper nach dem 1992 aufgetretenen Ölschaden verblieben und im Jahre 1998 "angestochen" worden sei, wodurch es zu einem zweiten Ölschaden gekommen sei. Gewiss konnte die Unterlassung der Entfernung der eingeschlossenen Ölblase - wie sich in der Folge zeigte - eine (abträgliche) Einwirkung auf Gewässer herbeiführen, sodass die Antragstellerinnen als Verpflichtete im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG anzusehen sind. Ein gemäß Paragraph 31, WRG Verpflichteter kann sich aber nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung, wie zB den Verkauf der betroffenen Liegenschaft, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Es können ihm vielmehr verschuldensunabhängige Aufträge lostgelöst von seiner zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Liegenschaft vorgeschrieben werden (RdU 1999, 27; ZfV 1990, 91; Raschauer, WRG, Rz 15 zu Paragraph 31,), was aber zur Folge hat, dass er gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG auch zum Ersatz der Kosten verhalten werden kann. Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer Liegenschaft dahin, dass aus der Kontaminierung eines Grundstücks auflaufende Kosten lediglich vom Käufer zu tragen seien, binden die Wasserrechtsbehörde keinesfalls in der Richtung, dass sie nur den Käufer in Anspruch nehmen dürfte. Soweit die Antragsteller ihrer Heranziehung als Verpflichtete mit dem Argument entgegentreten, lediglich dem nunmehrigen Liegenschaftseigentümer komme die effektive rechtliche Sachherrschaft über die Liegenschaft zu, nur dieser hätte daher die Einwirkungen abwenden können, ist ihnen entgegenzuhalten, dass auch Dritte, in deren Rechtssphäre die von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, zur Duldung von gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG angeordneten Maßnahmen verpflichtet sind vergleiche VwGH, ZfV 1990, 91). Allfällige Regressmöglichkeiten bleiben in diesem Verfahren außer Betracht:

Ob die Antragstellerinnen daher von den zum Ölschaden im Jahre 1998 führenden Grabungsarbeiten Kenntnis haben konnten, ist irrelevant, weil sie als nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichtete jedenfalls zum Ersatz der Kosten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG verhalten werden können, zumal sie - wie zuvor ausgeführt - als Verursacher auch des im Jahre 1998 aufgetretenen Ölschadens anzusehen sind.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG. Den Antragstellern gebühren für ihr erfolgloses Rechtsmittel keine Kosten (1 Ob 210/00i mwN).

Textnummer

E62021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00096.01A.0529.000

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20010529_OGH0002_0010OB00096_01A0000_000