Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 16, (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

  1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn mit Ausnahme

der Haupt- und Kleinseilbahnen, der Schlepplifte, der

Oberleitungs-Omnibusbetriebe und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen

mit

  einem Betrag von ................... 750 000 S

  2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- oder

Kleinseilbahn, eines Schleppliftes, eines

Oberleitungs-Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn

oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich eines

Oberleitungs-Kraftfahrzeugs, mit Ausnahme der in der Z. 3 genannten

Schäden, mit

  einem Betrag von ................... 450 000 S

  3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das

ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im

Sinne der jeweiligen Internationalen Ordnung für die Beförderung

gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit

BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit

sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und

ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens, der auf die

gefährliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, überdies

mit

  einem Betrag von ................... 660 000 S

in allen diesem Fällen auch dann, wenn durch dasselbe Ereignis

mehrere Sachen beschädigt werden.

  1. Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Begrenzungen, ausgenommen die für Kraftfahrzeuge, gelten nicht für Schäden an Liegenschaften.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 2: RID siehe BGBl. Nr. 11/1986

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 69/1968
Art. XXXV Z 8, BGBl. Nr. 91/1976
Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 676/1977
Art. XLI Z 3, BGBl. Nr. 343/1989

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR12026267

Alte Dokumentnummer

N2195912727R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/48/P16/NOR12026267

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