Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
    1. Ziffer eins
      für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (Paragraph 2,) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 200 000 Euro;
    2. Ziffer 2
      für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 12 800 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.
  2. Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
  3. Absatz 3,Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Absatz eins, nicht.

Anmerkung

EG/EU: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR40134664

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/48/P16/NOR40134664

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