Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Beachte

Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem
30. Juni 1998 ereignet haben.

Text

Paragraph 16, (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

  1. Ziffer eins
    für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (Paragraph 2,) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 2 000 000 S;
  2. Ziffer 2
    für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies mit 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.
  1. Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
  2. Absatz 3,Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Absatz eins, nicht.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 2: RID siehe BGBl. Nr. 11/1986

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 69/1968
Art. XXXV Z 8, BGBl. Nr. 91/1976
Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 676/1977

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR12039850

Alte Dokumentnummer

N2199750390L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/48/P16/NOR12039850

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