Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.05.2001

Geschäftszahl

1Ob96/01a

Norm

WRG §31;

Rechtssatz

Ein gemäß Paragraph 31, WRG Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung (so zum Beispiel durch Verkauf seiner Liegenschaft) seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entziehen. Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über eine Liegenschaft können ihm verschuldensunabhängige Aufträge erteilt und kann er auch gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG zum Ersatz der Kosten verhalten werden (Fortsetzung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung).

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/05/29 1 Ob 96/01a

Rechtssatznummer

RS0115504