Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.05.2001

Geschäftszahl

1Ob96/01a

Norm

WRG §31 Abs3;

Rechtssatz

Auch Dritte, in deren Rechtssphäre die von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, sind zur Duldung von gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG angeordneten Maßnahmen verpflichtet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/05/29 1 Ob 96/01a

Rechtssatznummer

RS0115505