OGH
29.05.2001
1Ob96/01a
WRG §31 Abs3;
Auch Dritte, in deren Rechtssphäre die von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, sind zur Duldung von gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG angeordneten Maßnahmen verpflichtet.
TE OGH 2001/05/29 1 Ob 96/01a
RS0115505