Rechtssatz für 1Ob60/97y 3Ob107/99b 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109014

Geschäftszahl

1Ob60/97y; 3Ob107/99b; 7Ob184/99f

Entscheidungsdatum

13.10.1999

Rechtssatz

Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Artikel 21, Absatz eins und Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, daß einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 60/97y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
    Veröff: SZ 70/261
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    Vgl auch
  • 7 Ob 184/99f
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 184/99f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109014

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB00060_97Y0000_001

Rechtssatz für 7Ob18/65 5Ob178/72 5Ob9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039196

Geschäftszahl

7Ob18/65; 5Ob178/72; 5Ob94/73; 7Ob67/74; 1Ob122/75; 4Ob405/76; 7Ob556/77; 7Ob23/78; 4Ob527/78; 6Ob648/78; 4Ob334/79; 7Ob590/80; 3Ob85/79; 3Ob9/81; 2Ob505/82; 5Ob671/82; 6Ob618/81; 3Ob501/85; 2Ob584/88; 4Ob11/95; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 4Ob2215/96f; 1Ob60/97y; 3Ob107/99b; 1Ob158/99p; 3Ob341/98p; 1Ob281/01g; 7Ob226/04t; 3Ob28/06y; 4Ob118/07t; 6Ob15/12t; 9ObA80/13z; 4Ob52/14x; 9ObA86/14h; 10Ob63/16m; 6Ob171/17s; 4Ob60/18d; 3Ob138/18t; 9ObA20/21p

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Rechtssatz

Voraussetzungen der Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/65
    Entscheidungstext OGH 27.01.1965 7 Ob 18/65
    Veröff: MietSlg 17771
  • 5 Ob 178/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 178/72
    Beisatz: Streitanhängigkeit setzt voraus, dass nicht nur Identität der Parteien, sondern auch Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegt. Von einer Gleichheit der Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. (T1)
  • 5 Ob 94/73
    Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 94/73
  • 7 Ob 67/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 67/74
    Beis wie T1 nur: Streitanhängigkeit setzt voraus, dass nicht nur Identität der Parteien, sondern auch Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegt. (T2); Beisatz: Neuer Rechtsgrund bei Vergleich. (T3)
  • 1 Ob 122/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 122/75
    Beis wie T2
  • 4 Ob 405/76
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 405/76
    Beis wie T1; Beisatz: Unterlassungsbegehren nach § 81 UrhG und § 1 UWG keine Streitanhängigkeit. (T4)
  • 7 Ob 556/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 556/77
    Beis wie T2
  • 7 Ob 23/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 23/78
    Beis wie T1 nur: Von einer Gleichheit der Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. (T5)
  • 4 Ob 527/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 527/78
    Beis wie T1
  • 6 Ob 648/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 648/78
    Beis wie T1; Beisatz: Für die Prüfung, ob in zwei Zivilprozessen idente Ansprüche geltend gemacht werden, kann nicht von etwaigen Einwendungen der beklagten Partei oder dem letztlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden; maßgebend dafür ist ausschließlich das Sachverhaltsvorbringen der klagenden Partei und das daraus abgeleitete Begehren. (T6)
  • 4 Ob 334/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 334/79
    Beis wie T1
  • 7 Ob 590/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 590/80
  • 3 Ob 85/79
    Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 85/79
    Beis wie T1; Beisatz: Streitanhängigkeit ist auch dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, wo also beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten. (T7)
  • 3 Ob 9/81
    Entscheidungstext OGH 22.04.1981 3 Ob 9/81
    Auch; Veröff: SZ 54/59
  • 2 Ob 505/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1982 2 Ob 505/82
    Beis wie T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 671/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 671/82
    Beis wie T1; Beisatz: Sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (T8)
  • 6 Ob 618/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 618/81
    Beisatz: Eine bloß der geänderten Rechtszuständigkeit entsprechende Abweichung des Klagebegehrens ändert aber weder etwas an der Wesensgleichheit des materiellen Anspruches noch an der Identität des Streitgegenstandes. (Die Forderung wurde hier nach Klagseinbringung zediert, der Zessionar klagte neuerlich ein.) Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes samt Erklärung zur Bewirkung des entsprechenden Verfügungsgeschäftes (also Verkauf einer Liegenschaft samt Aufsandungserklärung) unterscheidet sich nach Form und Inhalt von der bloßen Erklärung zur Bewirkung der Verfügung über den Vertragsgegenstand (Einwilligung zur grundbücherlichen Eintragung). (T9)
  • 3 Ob 501/85
    Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 501/85
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der später geltend gemachte Klageanspruch ist ident mit dem Anspruch der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird. (T10)
  • 2 Ob 584/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 2 Ob 584/88
    Beis wie T1
  • 4 Ob 11/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 11/95
    Beis wie T2
  • 9 ObA 73/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 73/95
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 2215/96f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2215/96f
    Beis wie T2; Beisatz: Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird. (T11)
  • 1 Ob 60/97y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/261
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    Vgl auch
  • 1 Ob 158/99p
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 158/99p
    Beis wie T5
  • 3 Ob 341/98p
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 341/98p
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit zwischen Unterlassungsbegehren und darüber hinaus gehendem negativem Feststellungsbegehren anderer Benützungsarten. (T12)
  • 1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Im Vordergrund steht die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs. (T13); Beisatz: Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex - anders als hier - nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Beurteilung des Anspruchs in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist. (T14); Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T15); Beisatz: Identität besteht somit zwischen positiver und negativer Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechtsverhältnisses. (T16)
  • 7 Ob 226/04t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 226/04t
    Beis wie T5
  • 3 Ob 28/06y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 28/06y
    Beis wie T5; Beis wie T13
  • 4 Ob 118/07t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T17)
  • 6 Ob 15/12t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 15/12t
    Vgl; Beis wie T14
  • 9 ObA 80/13z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 80/13z
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Vgl auch; Beis wie T10; Bem: Siehe auch RS0129450. (T18); Veröff: SZ 2014/40
  • 9 ObA 86/14h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 86/14h
    Beis wie T1
  • 10 Ob 63/16m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 63/16m
    Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 6 Ob 171/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 171/17s
    Vgl; Beis wie T14
  • 4 Ob 60/18d
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 60/18d
    Beis wie T2
  • 3 Ob 138/18t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 138/18t
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T19)
  • 9 ObA 20/21p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 20/21p
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit bejaht: Zwischen dem Streitgegenstand des Manifestationsbegehrens im Verfahren über die Stufenklage und dem des gegenständlichen Begehrens auf Ausstellung und Aushändigung der Gehaltsvergleichsrechnung besteht Identität. (T20)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039196

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19650127_OGH0002_0070OB00018_6500000_001

Rechtssatz für 2Ob25/50 6Ob601/95 1Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015027

Geschäftszahl

2Ob25/50; 6Ob601/95; 1Ob60/97y; 5Ob216/98w; 1Ob55/99s; 3Ob107/99b; 3Ob36/99m; 1Ob158/99p; 1Ob281/01g; 1Ob227/22x

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Rechtssatz

Actio negatoria und actio confessoria begründen gegenseitig nicht Streitanhängigkeit.

Anmerkung

Vgl nunmehr gegenteilig RS0013459.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 25/50
    Entscheidungstext OGH 12.07.1950 2 Ob 25/50
    Veröff: SZ 23/225
  • 6 Ob 601/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 601/95
  • 1 Ob 60/97y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, daß einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit. (T1)
  • 5 Ob 216/98w
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 216/98w
    Auch; Beisatz: Es ist jedoch anerkannt, dass jede erfolgreiche Klage (bei gleichbleibendem Sachverhalt) Rechtskrafterwirkung unter den Parteien auch in umgekehrter Richtung äußert. (T2)
    Veröff: SZ 70/261
  • 1 Ob 55/99s
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 55/99s
    Gegenteilig; Beisatz: Zwischen positiver und negativer Feststellungsklage besteht Identität der Ansprüche. (T3)
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T3
  • 3 Ob 36/99m
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 36/99m
    Beis wie T3
  • 1 Ob 158/99p
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 158/99p
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    Gegenteilig; Beis wie T3
  • 1 Ob 227/22x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 227/22x
    Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015027

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19500712_OGH0002_0020OB00025_5000000_003

Rechtssatz für 4Ob527/93 6Ob601/95 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013459

Geschäftszahl

4Ob527/93; 6Ob601/95; 1Ob60/97y; 5Ob216/98w; 1Ob55/99s; 2Ob87/99d; 3Ob107/99b; 3Ob36/99m; 1Ob281/01g; 7Ob44/02z; 4Ob52/14x; 10Ob29/15k; 1Ob158/17t; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Rechtssatz

Eine erfolgreiche actio confessoria schafft Rechtskraft für eine actio negatoria unter denselben Parteien, und umgekehrt.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0015027.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 527/93
  • 6 Ob 601/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 601/95
  • 1 Ob 60/97y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
    Vgl aber; Beisatz: Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, dass einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit. (T1)
    Veröff: SZ 70/261
  • 5 Ob 216/98w
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 216/98w
    Auch
  • 1 Ob 55/99s
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 55/99s
  • 2 Ob 87/99d
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 87/99d
    Vgl; Beisatz: Aufgrund der Identität der Parteien und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass zwischen positiver und negativer Feststellungsklage Identität der Ansprüche besteht begründet die von der klagenden Partei eingebrachte negative Feststellungsklage für die später erhobenen Feststellungsklagen der beklagten Parteien Streitanhängigkeit. (T2)
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    Auch
  • 3 Ob 36/99m
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 36/99m
    Beis wie T2
  • 1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    Ähnlich; Beis wie T2
  • 7 Ob 44/02z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 44/02z
    Auch; Beisatz: Das Begehren des zweiten Verfahrens (Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut) ist das begriffliche Gegenteil des Begehrens des ersten Verfahrens (Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut). Dem zweiten Verfahren steht die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. (T3)
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Auch; Bem: Siehe auch RS0129450. (T4)
    Veröff: SZ 2014/40
  • 10 Ob 29/15k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 29/15k
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 158/17t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 158/17t
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Dasselbe Geh- und Zufahrtsrecht. (T5)
    Beisatz: Mit einer noch genaueren Beschreibung werden dem(‑selben) Geh‑ und Zufahrtsrecht keine anderen oder neuen Tatsachen zugrunde gelegt. (T6)
  • 3 Ob 115/19m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 115/19m
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 227/22x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 227/22x
    Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19931116_OGH0002_0040OB00527_9300000_001

Rechtssatz für 1Ob60/97y; 3Ob107/99b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109015

Geschäftszahl

1Ob60/97y; 3Ob107/99b; 3Ob92/00a; 1Ob281/01g; 7Ob44/02z; 3Ob153/02z; 8Ob110/10z; 5Ob50/13h; 4Ob52/14x; 3Ob173/16m; 3Ob181/18s; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x; 6Ob54/25x; 1Ob1/26t

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Rechtssatz

Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, wie vor allem das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut einerseits und das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut andererseits.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 60/97y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
    Veröff: SZ 70/261
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T1)
  • 3 Ob 92/00a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 92/00a
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T2)
  • 1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    Auch; Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T3)
    Beisatz: Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt. (T4)
  • 7 Ob 44/02z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 44/02z
    Auch
  • 3 Ob 153/02z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 153/02z
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft. (T5)
  • 8 Ob 110/10z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 110/10z
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. (T6)
  • 5 Ob 50/13h
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
    nur T1; Beisatz: Hier: Der späteren Klage steht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in Bezug auf des bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachte Verfahren entgegen. (T7)
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    nur T6; Veröff: SZ 2014/40
  • 3 Ob 173/16m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 173/16m
    Auch; nur T6
  • 3 Ob 181/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 181/18s
    Auch
  • 3 Ob 115/19m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 115/19m
    nur T5
  • 1 Ob 227/22x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 227/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T8)
  • 6 Ob 54/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 54/25x
    vgl
  • 1 Ob 1/26t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 1 Ob 1/26t
    vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109015

Im RIS seit

14.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB00060_97Y0000_002

Entscheidungstext 1Ob60/97y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob60/97y

Entscheidungsdatum

15.12.1997

Anmerkung

E48635 01AA0607

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Dr.Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Josef S*****, und 2. Eva Maria S*****, beide ***** vertreten durch Dr.Erich Portschy, Rechtsanwalt in Feldbach, wegen Feststellung (Streitwert S 80.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16.Dezember 1996, GZ 5 R 410/96t-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Feldbach vom 23.September 1996, GZ 2 C 1814/96w-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, daß die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit S 12.272,83 (darin S 2.045,47 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit "Eigentumsfreiheitsklage" die Feststellung, daß zu Lasten einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft keine wie immer geartete Dienstbarkeit zugunsten eines im Eigentum der Beklagten befindlichen Grundstücks bestehe, wobei sie sich auf in einer Vermessungsurkunde dargestellte Grenzpunkte - die offensichtlich die von den Beklagten behauptete Dienstbarkeit betreffen - bezieht. Sie brachte vor, sie habe mit Klage vom 13.5.1996 (AZ 2 C 1222/96) die Feststellung des Umfangs einer Wegservitut und deren Einverleibung zugunsten der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft begehrt. Die Beklagten hätten in der von ihnen eingebrachten Widerklage vom 24.6.1996 (AZ 2 C 1614/96) den Umfang der von der Klägerin behaupteten Dienstbarkeit anerkannt und sich bereit erklärt, diese Dienstbarkeit einverleiben zu lassen. Sie hätten aber die Zustimmung zur Einverleibung von der Bedingung abhängig gemacht, daß die Klägerin ebenfalls eine (zugunsten der Beklagten bestehende) Dienstbarkeit, die das Grundstück der Klägerin betreffe, anerkenne und deren Einverleibung zustimme.

Die Beklagten wendeten Streitanhängigkeit ein. Die Parteien der Eigentumsfreiheitsklage und die der Widerklage seien ebenso wie der jeweils geltend gemachte Anspruch identisch.

Das Erstgericht wies die Klage zurück.

Es stellte fest, die Klägerin habe zu AZ 2 C 1222/96 des Bezirksgerichts Feldbach die Klage auf Feststellung des Umfangs und auf Einverleibung einer Wegeservitut gegen die Beklagten eingebracht. In dieser Klage habe sie begehrt, gegenüber den Beklagten festzustellen, daß die zugunsten der herrschenden Liegenschaft der Klägerin und zu Lasten der dienenden Liegenschaft der Beklagten bestehende Dienstbarkeit der Duldung des Gehens und Fahrens den im Klagebegehren näher dargestellten Umfang aufweise und daß die Beklagten der grundbücherlichen Einverleibung dieser Dienstbarkeit zu Lasten ihrer Liegenschaft und zugunsten der Liegenschaft der Klägerin zustimmen. Daraufhin hätten die Beklagten in ihrer Widerklage zu AZ 2 C 1614/96 des Bezirksgerichts Feldbach begehrt, die dort beklagte Klägerin sei schuldig, der grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit des Duldens des Gehens und Fahrens zuzustimmen, weil der strittige Weg auch über das Grundstück der Klägerin verlaufe. Es liege Streitanhängigkeit vor, weil Gleichheit des Klagsanspruchs und des Rechtsgrunds gegeben sei; an der Nämlichkeit der Parteien sei nicht zu zweifeln. Der Anspruch werde in allen drei Verfahren jeweils aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet. Es gehe jedesmal darum, ob der Weg nur auf der Liegenschaft der Beklagten oder auch über die Liegenschaft der Klägerin verlaufe.

Das Rekursgericht behob diese Entscheidung infolge Rekurses der Klägerin und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Bei den zu AZ 2 C 1222/96 und 2 C 1614/96 eingebrachten Klagen handle es sich jeweils um eine actio confessoria, während die hier zu behandelnde Eigentumsfreiheitsklage eine actio negatoria darstelle. In Ansehung von Servituten finde ein doppeltes Klagerecht statt. Man könne gegen den Eigentümer das Recht der Servitut behaupten, der Eigentümer seinerseits könne sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im Verhältnis der beiden Klagen bestehe mangels Identität der Ansprüche keine Streitanhängigkeit.

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die actio confessoria (AZ 2 C 1614/96) wie auch die actio negatoria (hier vorliegende Klage) sind im Paragraph 523, ABGB geregelt. Die bisherige Judikatur vertrat die Ansicht, daß im Verhältnis zwischen den beiden Klagen mangels Identität der Ansprüche keine Streitanhängigkeit bestehe,wenngleich jede erfolgreiche Klage im Sinne des Paragraph 523, ABGB (bei gleichbleibendem Sachverhalt) Rechtskraftwirkung unter den Parteien äußere (6 Ob 601/95 = NZ 1997, 153; SZ 23/225; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 523,). In der Judikatur wurde auch zum Ausdruck gebracht, daß die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses nur dann begründet wäre, wenn die andere Partei - aufgrund bereits erfolgter Klagsstattgebung - über einen Exekutionstitel verfügte vergleiche WBl 1995, 250; MietSlg 45.692). Streitanhängigkeit setze voraus, daß nicht nur die Identität der Parteien, sondern auch die Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrunds vorlägen. Von einer Gleichheit der Ansprüche könne nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergebe, daß beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. Im Vordergrund stehe hiebei die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs (9 ObA 73, 74/95; 4 Ob 516/94; MietSlg 40.790; 3 Ob 501/85; EFSlg 41.688; SZ 54/59; vergleiche 6 Ob 648/78).

Unbestrittenermaßen ist in den zu AZ 2 C 1614/96 und AZ 2 C 1814/96 anhängigen Rechtsstreiten die Identität der Parteien gegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind aber auch die zur Begründung der jeweiligen Klagsansprüche vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) identisch. So berufen sich die Beklagten in der von ihnen erhobenen Widerklage zu AZ 2 C 1614/96 darauf, daß die Klägerin vor etwa eineinhalb Jahren auf dem strittigen Servitutsweg Rosensträucher gesetzt und vor ca zwei Jahren auf einem Teil des Wegs einen Rasen angelegt habe. Die Beklagten hätten die Beeinträchtigung des ihnen zustehenden Servitutsrechts niemals anerkannt, sondern seien mit ihren Fahrzeugen und Geräten über den Rasen gefahren und hätten diesen "niedergefahren". In der hier vorliegenden Klage wird vorgebracht, daß der Weg zur Gänze auf dem Grundstück der Beklagten verlaufe und diese nicht berechtigt seien, den Rasenstreifen der Klägerin zu benutzen. Während also von den Beklagten behauptet wird, der Weg erstrecke sich auch auf den Rasen- und Rosenbereich, wird gerade dieses von der Klägerin bestritten. Beide Urteilsbegehren beziehen sich aber auch auf ganz bestimmte, in einer Vermessungsurkunde enthaltene Grenzpunkte, die den Verlauf des Servitutswegs kennzeichnen sollten. Zu entscheiden ist also tatsächlich über denselben Sachverhalt, weil beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel, nur mit umgekehrten Vorzeichen, anstreben. Da die Streitanhängigkeit die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft ist und sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig deckt (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 7 zu Paragraph 233,), wäre es widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, wie vor allem das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut einerseits und das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut andererseits (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1187). In diesem Fall stünde auch die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des Urteils über das eine Begehren dem anderen Klagebegehren entgegen. So wie das Gesetz den Parteien ein Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Prozeß über einen entschiedenen Anspruch versagt, billigt es ihnen auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einem weiteren Prozeß über einen Anspruch zu, der bereits Gegenstand eines Rechtsstreits ist (Rechberger aaO). Die in der bisherigen Judikatur vertretenen Gründe für die Zulassung von actio confessoria und actio negatoria nebeneinander treten gegenüber der Forderung nach Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie völlig in den Hintergrund. In beiden Rechtsstreitigkeiten (über die Widerklage bzw dieses Verfahren) ist dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, deren widersprechende Beantwortung diese Kriterien nicht gestatten. Durch Artikel 21, Absatz eins und Artikel 22, Absatz 3, des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.September 1988 (LGVÜ-BGBl 1996/448), haben die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit übrigens neue und überragende Bedeutung erlangt vergleiche 1 Ob 2123/96d = JBl 1997, 368).

Dem Revisionsrekurs ist stattzugeben; die vom Erstgericht beschlossene Klagszurückweisung wegen Streitanhängigkeit ist wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00060.97Y.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19971215_OGH0002_0010OB00060_97Y0000_000