Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109015

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

1Ob60/97y; 3Ob107/99b; 3Ob92/00a; 1Ob281/01g; 7Ob44/02z; 3Ob153/02z; 8Ob110/10z; 5Ob50/13h; 4Ob52/14x; 3Ob173/16m; 3Ob181/18s; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x; 6Ob54/25x; 1Ob1/26t

Norm

ABGB §523 A

ZPO §233

Rechtssatz

Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, wie vor allem das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut einerseits und das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut andererseits.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-12-15 1 Ob 60/97y

Veröff: SZ 70/261

TE OGH 1999-07-14 3 Ob 107/99b

nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T1)

TE OGH 2000-06-20 3 Ob 92/00a

nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T2)

TE OGH 2001-11-27 1 Ob 281/01g

Auch; Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T3)

Beisatz: Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt. (T4)

TE OGH 2002-06-26 7 Ob 44/02z

Auch

TE OGH 2002-10-23 3 Ob 153/02z

nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft. (T5)

TE OGH 2011-01-25 8 Ob 110/10z

nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. (T6)

TE OGH 2013-06-06 5 Ob 50/13h

nur T1; Beisatz: Hier: Der späteren Klage steht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in Bezug auf des bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachte Verfahren entgegen. (T7)

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 52/14x

nur T6; Veröff: SZ 2014/40

TE OGH 2016-12-13 3 Ob 173/16m

Auch; nur T6

TE OGH 2018-11-21 3 Ob 181/18s

Auch

TE OGH 2019-06-26 3 Ob 115/19m

nur T5

TE OGH 2022-11-22 1 Ob 227/22x

Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T8)

TE OGH 2025-06-04 6 Ob 54/25x

vgl

TE OGH 2026-01-27 1 Ob 1/26t

vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109015