Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 232
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Streitanhängigkeit.
§. 232.Paragraph 232,
(1)Absatz eins,Die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist genügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung der Klage bei Gericht.
(2)Absatz 2,Wird von einer Partei erst im Laufe des Processes ein Anspruch erhoben, so tritt die Streitanhängigkeit in Ansehung dieses Anspruches mit dem Zeitpunkte ein, in welchem derselbe bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde.
Anmerkung
Das Einlangen der Klage bei Gericht (Gerichtsanhängigkeit) unterbricht vor allem die Verjährung (siehe § 1497 ABGB,
JGS Nr. 946/1811). Die Postaufgabe genügt noch nicht, § 89 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896, gilt nur für verfahrensrechtliche, nicht aber für die hier im Abs. 1 zweiter Satz (auch) gemeinten materiellrechtlichen Fristen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020367
Alte Dokumentnummer
N2189517404T