Rechtssatz für 4Ob1529/96

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102014

Geschäftszahl

4Ob1529/96

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Rechtssatz

Durch Subventionen soll ein bestimmtes Förderungsziel im Rahmen der öffentlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft im Interesse der gesamten Gemeinschaft erreicht werden. Es liegt in ihrer Natur, daß, bezogen auf alle Rechtssubjekte im betreffenden Gebiet, eine Differenzierung erforderlich ist. Der Kreis der Berechtigten muß daher objektiv bestimmbar und sachlich gerechtfertigt eingegrenzt werden. Durch eine abstrakte Typisierung wird das Verwaltungshandeln bestimmbar und berechenbar (6 Ob 563/92 = SZ 65/166).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1529/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1529/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102014

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB01529_9600000_002

Rechtssatz für 4Ob1529/96; 6Ob306/97m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102013

Geschäftszahl

4Ob1529/96; 6Ob306/97m; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 7Ob231/02z; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 1Ob169/10z; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 9Ob68/23z; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 10Ob60/25h

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Rechtssatz

Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1529/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1529/96
  • 6 Ob 306/97m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 306/97m
    nur: Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. (T1)
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
    nur T1
  • 7 Ob 231/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 231/02z
    Auch; Beisatz: Allgemein wird angenommen, dass bereits vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebotes steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt. (T2)
  • 10 Ob 23/03k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 23/03k
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3)
  • 1 Ob 169/10z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 169/10z
  • 3 Ob 36/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T4)
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Vgl; Veröff: SZ 2018/40
  • 6 Ob 162/20x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 162/20x
    Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T5)
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
  • 1 Ob 30/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 30/24d
    Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T6)
  • 9 Ob 68/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 Ob 68/23z
    Beisatz wie T2 nur: Die Vergabe steht somit unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere des Sachlichkeitsgebots. (T7)
    Beisatz: Hier: Förderung nach der 3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung. (T8)
  • 1 Ob 94/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
    vgl
  • 10 Ob 19/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 19/24b
    Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T9); Beisatz wie T2
  • 10 Ob 60/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 Ob 60/25h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB01529_9600000_001

Rechtssatz für 6Ob563/92; 4Ob146/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038110

Geschäftszahl

6Ob563/92; 4Ob146/93; 6Ob514/95; 1Ob1/95; 4Ob1529/96; 7Ob312/00h; 9Ob95/01p; 7Ob299/00x; 4Ob31/02s; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 2Ob128/06x; 7Ob269/06v; 3Ob104/10f; 1Ob30/11k; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 9Ob32/12i; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 1Ob218/14m; 1Ob64/16t; 3Ob83/18d; 4Ob207/19y; 6Ob162/20x; 9ObA75/20z; 3Ob233/22v; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 1Ob19/25p; 10Ob60/25h; 5Ob183/25k

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Rechtssatz

Die öffentliche Hand steht auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 563/92
    Entscheidungstext OGH 18.12.1992 6 Ob 563/92
    Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55
  • 4 Ob 146/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 146/93
    Auch
  • 6 Ob 514/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 514/95
  • 1 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1/95
    Vgl; Veröff: SZ 38/132
  • 4 Ob 1529/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1529/96
    Beisatz: Für die Festlegung des Förderungszieles gilt das Sachlichkeitsgebot; das ergibt sich schon daraus, dass der Gleichheitsgrundsatz und damit das Sachlichkeitsgebot ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten sind. (T1)
  • 7 Ob 312/00h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 312/00h
    Auch; Veröff: SZ 74/10
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
    Beisatz: Für eine Gebietskörperschaft, soweit sie im Rahmen des Privatrechts tätig wird, gelten auch dessen Grundsätze und damit grundsätzlich auch die Privatautonomie. (T2) Beisatz: Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist unabdingbar und auch im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung des Verteilungsvorgangs zum Schutz der Leistungsempfänger einer privatautonomen Regelung zu deren Nachteil entzogen. In einem Fall willkürlicher Weigerung stünde dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu, wobei der Subventionswerber die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen Mehrheit zu beweisen hätte, dem Subventionsgeber der Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes möglich wäre. (T3)
  • 7 Ob 299/00x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 299/00x
    Auch; Beisatz: Es bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung für eine konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Hier: Ärztekammermitwirkung bei der Auswahl von Ärzten nach § 343 Abs 1 ASVG. (T4) Beisatz: Im Auswahlverfahren zur Vergabe eines Kassenvertrages liegt in der Vergabe von Punkten für einen örtlichen Bezug zum Bundesland, in der Privilegierung von Verwandten sowie in der Erzielung einer vertraglichen, privatrechtlichen Einigung mit dem Praxisvorgänger beziehungsweise der Bereitschaft, an diesen einen von der Kommission festgesetzten Betrag zu leisten, keine sachliche Rechtfertigung. (T5); Veröff: SZ 74/129
  • 4 Ob 31/02s
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 31/02s
    Auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen, also die Anwendung sachlich nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien. Die Vergabe eines Kassenvertrages muss daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Ärztekammern wirken nach dem gesetzlichen Auftrag im öffentlichen Interesse am Auswahlverfahren hauptverantwortlich mit. (T6) Beisatz: Das Gleichheitsgebot verlangt eine weite Auslegung des Begriffs "§ 2-Kassenarzt" dahin, dass darunter nicht nur solche Ärzte fallen, die eine Planstelle der in §2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger innehaben, sondern auch jene Ärzte, die zu einem mit letzteren vergleichbaren Krankenversicherungsträger in vertraglicher Beziehung stehen. Der gebotene Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt deshalb, auch solche Ärzte als § 2-Kassenärzte im Sinne des Reihungsbestimmungen zu beurteilen, die eine Planstelle (wo auch immer) innehaben, die einer Planstelle eines der dort genannten Krankenversicherungsträger gleichzuhalten ist. (T7)
  • 1 Ob 272/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 272/02k
    Veröff: SZ 2003/17
  • 9 Ob 71/03m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 71/03m
    Auch; Beisatz: Werden daher Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht. (T8)
  • 10 Ob 23/03k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 23/03k
    Beis wie T8; Beis wie T3
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Auch; Beisatz: Dieser und damit das Sachlichkeitsgebot ist ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten. Hier: Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Punktes 1.3. der ÖPUL95. (T9)
  • 2 Ob 128/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 128/06x
    Beis wie T4
  • 7 Ob 269/06v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 269/06v
    Auch; Beisatz: Die Vergabevorschriften und der Gleichheitsgrundsatz bezwecken nicht unter allen Umständen die gleiche Entlohnung gleicher Leistungen, sondern die Ermöglichung der freien Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote, sodass der Bestbieter letztlich den Vertrag abschließen kann. Der Gleichheitsgrundsatz sichert die Teilnahme am Geschäftsverkehr und hat nicht den Sinn, das unternehmerische Risiko des Einzelnen bei den Vertragsverhandlungen über den Preis abzuwenden. Die Gebietskörperschaft braucht daher dem Bestbieter nicht mehr als das mit ihm vereinbarte Entgelt zahlen, auch wenn sie im Notfall - in der Übergangszeit bis zur Ausschreibung - noch weitere gleichartige Leistungen des Gesamtvergabevolumens an andere Unternehmen vergeben muss, die nicht bereit sind, zu den Konditionen des Bestbieters zu leisten. Der Bestbieter hat also kein Recht auf eine nachträgliche Vertragsanpassung, wenn sich später herausstellt, dass die Gebietskörperschaft wegen des dringenden Bedarfs bereit war, für gleiche Leistungen auch ein höheres Entgelt zu zahlen. (T10)
  • 3 Ob 104/10f
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 104/10f
    Auch; Beisatz: Hier: Benützungsgebühr für Seezufahrt. (T11)
  • 1 Ob 30/11k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 30/11k
    Vgl auch
  • 1 Ob 228/11b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 228/11b
    Auch; Vgl auch Beis wie T3
  • 4 Ob 213/11v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 213/11v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu §§ 2 Abs 3 lit b, 9 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T12)
  • 1 Ob 107/12k
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 107/12k
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 9 Ob 32/12i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 36/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T13)
  • 7 Ob 72/14k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 72/14k
    Auch; Beisatz: Auch im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit hat die öffentliche Hand den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. (T14)
    Beisatz: Hier: Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) (T15)
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 64/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 64/16t
    Vgl; Beis wie T10
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Vgl; Veröff: SZ 2018/40
  • 4 Ob 207/19y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 207/19y
    Beisatz: Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen. (T16)
  • 6 Ob 162/20x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 162/20x
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Aufgrund der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz bei privatrechtlicher Subventionsvergabe muss die Festlegung des Förderungszwecks und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien dem Sachlichkeitsgebot entsprechen. (T17)
    Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T18)
  • 9 ObA 75/20z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 75/20z
    Vgl; Beisatz: Auf Ebene des Zivilrechts können Selbstbindungsgesetze daher im Wege der Fiskalgeltung der Grundrechte mittelbar Außenwirkung entfalten und dem Einzelnen subjektive Rechte gewähren. (T19)
    Beisatz: Hier: Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). (T20)
  • 3 Ob 233/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 233/22v
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T17; Beisatz wie T8
  • 1 Ob 30/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 30/24d
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T17
    Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. Verlangen auf neuerliche Antragseinbringung konkret als unsachlich qualifiziert. Undeutliche Äußerungen iSd § 915 ABGB hinsichtlich Fristen und Verlangen auf neuerliche Einbringung. Sachliche Rechtfertigung für Verlangen auf Beibringung der Unterschrift einer in Karenz befindlichen Arbeitnehmerin unklar. (T21)
  • 2 Ob 50/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 50/24b
    vgl
  • 1 Ob 94/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T17
  • 10 Ob 19/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 19/24b
    Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T22); Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T17
  • 1 Ob 19/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 19/25p
    vgl
  • 10 Ob 60/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 Ob 60/25h
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T17
  • 5 Ob 183/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 183/25k
    vgl; Beisatz nur wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19921218_OGH0002_0060OB00563_9200000_001

Entscheidungstext 4Ob1529/96

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1529/96

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Anmerkung

E43046 04A15296

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore J*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Gemeinde M*****, vertreten durch Dr.Arnulf Summer und Dr.Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen DM 10.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10.Jänner 1996, GZ 3 R 1031/95g-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die öffentliche Hand steht auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben weitgehend unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582).

Durch Subventionen soll ein bestimmtes Förderungsziel im Rahmen der öffentlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft im Interesse der gesamten Gemeinschaft erreicht werden. Es liegt in ihrer Natur, daß, bezogen auf alle Rechtssubjekte im betreffenden Gebiet, eine Differenzierung erforderlich ist. Der Kreis der Berechtigten muß daher objektiv bestimmbar und sachlich gerechtfertigt eingegrenzt werden. Durch eine abstrakte Typisierung wird das Verwaltungshandeln bestimmbar und berechenbar (6 Ob 563/92 = SZ 65/166).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:

Die Beklagte hat die Bedingungen festgelegt, zu denen sie bereit war, ein Nachtbus-System zu subventionieren; sie hat nicht bloß über individuelle Förderungsansuchen entschieden. Eine dieser Bedingungen war, daß der Nachtbus von einem Unternehmen (einer Gemeinschaft von Unternehmern) betrieben werden sollte. Mit dieser Bedingung wollte sie verhindern, daß sich mehrere Unternehmen auf ihre Kosten konkurrenzierten. Daß das Berufungsgericht den Betrieb des Nachtbus-Systems durch nur ein Unternehmen (eine Gemeinschaft von Unternehmern) dem Förderungsziel zugeordnet hat, entspricht demnach dem Verfahrensergebnis.

Für die Festlegung des Förderungszieles gilt das Sachlichkeitsgebot; das ergibt sich schon daraus, daß der Gleichheitsgrundsatz und damit das Sachlichkeitsgebot ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten sind. Ob die Einschränkung der Subvention auf den Betrieb eines Nachtbus-Systems durch nur ein Unternehmen (eine Gemeinschaft von Unternehmern) sachlich gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Der Klägerin ist auch dann nicht geholfen, wenn die Beklagte die Subventionierung der W***** OEG davon abhängig hätte machen müssen, daß die OEG auch die Klägerin als Mitglied aufnahm. Nach den Feststellungen hat die Klägerin keinen Beitritt gewünscht, so daß ihr durch die Unterlassung der Beklagten kein Nachteil entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01529.96.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19960312_OGH0002_0040OB01529_9600000_000