Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Geschäftszahl

4Ob1529/96

Norm

ABGB §938 D;

Rechtssatz

Durch Subventionen soll ein bestimmtes Förderungsziel im Rahmen der öffentlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft im Interesse der gesamten Gemeinschaft erreicht werden. Es liegt in ihrer Natur, daß, bezogen auf alle Rechtssubjekte im betreffenden Gebiet, eine Differenzierung erforderlich ist. Der Kreis der Berechtigten muß daher objektiv bestimmbar und sachlich gerechtfertigt eingegrenzt werden. Durch eine abstrakte Typisierung wird das Verwaltungshandeln bestimmbar und berechenbar (6 Ob 563/92 = SZ 65/166).

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/03/12 4 Ob 1529/96

Rechtssatznummer

RS0102014