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12 Os 145/81
Entscheidungstext
OGH
04.11.1982
12 Os 145/81
Veröff: EvBl 1983/79 S 302 = SSt 53/68 = JBl 1983,386 (mit zustimmender Anmerkung von Kienapfel) = RZ 1983/25 S 73
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13 Os 56/83
Entscheidungstext
OGH
22.09.1983
13 Os 56/83
Beisatz: Urkunden die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nicht primär für den Verkehr nach außen, sondern bloß zur gegenseitigen Information amtlicher Stellen bestimmt sind, sind zwar amtliche, nicht aber öffentliche Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuches (hier: Aktenvermerk eines Betriebsprüfers - § 89 BAO). (T1)
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13 Os 170/83
Entscheidungstext
OGH
12.01.1984
13 Os 170/83
nur: Für die Beurteilung einer Urkunde als "öffentliche" kommt es (abgesehen von einer ausdrücklichen Erklärung des Gesetzgebers) nicht allein auf formelle, in der rechtlichen Beschaffenheit des Ausstellers gelegene Kriterien an, sondern darüber hinaus auf die inhaltlich-materielle Bedeutung dessen, was beurkundet wird; erst darin liegt der Grund für den besonderen strafrechtlichen Schutz. (T2)
Beis wie T1
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13 Os 15/84
Entscheidungstext
OGH
23.05.1984
13 Os 15/84
Vgl auch; Beisatz: Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Wirtschaftsverwaltung auf grund materiell-inhaltlicher Merkmale bei jedem einzelnen Vollzugsakt. (T3)
Veröff: EvBl 1985/42 S 188 = SSt 55/34 = JBl 1985,55 (Anmerkung Liebscher) = RZ 1984/97 S 284 (Anmerkung Kienapfel)
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9 Os 131/85
Entscheidungstext
OGH
11.12.1985
9 Os 131/85
Beisatz: Urkunden, die zwar von einem Beamten errichtet werden, aber in gleicher oder ähnlicher Weise im privaten Rechtsverkehr auch von einem Nichtbeamten ausgestellt werden, sind deshalb keine öffentlichen Urkunden in strafrechtlichen Sinn. (T4)
Veröff: EvBl 1986/124 S 472 = SSt 56/98
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13 Os 162/87
Entscheidungstext
OGH
19.11.1987
13 Os 162/87
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13 Os 153/87
Entscheidungstext
OGH
19.11.1987
13 Os 153/87
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12 Os 160/86
Entscheidungstext
OGH
10.12.1987
12 Os 160/86
Beisatz: Ergibt sich daraus - und nicht etwa bloß aus der Vergleichbarkeit des äußeren Beurkundungsvorgangs - eine Urkundenfunktion als Ausdruck staatlicher Autorität, welche größeres Vertrauen der Allgemeinheit auf die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit bewirkt, so liegt eine mit Anspruch auf erhöhten Echtheitsschutz und strafrechtlichen Wahrheitsschutz versehene öffentliche Urkunde vor. (T5)
Veröff: SSt 58/86
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15 Os 105/87
Entscheidungstext
OGH
06.11.1987
15 Os 105/87
nur: Nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde ist eine "öffentliche" im Sinne §§ 224, 228, 311 StGB, sondern nur eine solche, der ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer (spezifischen) rechtlichen Zweckbestimmung nach eben deswegen, weil sie von einem Beamten kraft Amts ausgestellt wurde, erhöhte Bestandsgarantie (Beweisgarantie) zukommt. (T6)
Beisatz: Im Einzelfall kann auch bei nur für den dienstinternen Bereich bestimmten Urkunden ein qualifizierter strafrechtlicher Echtheitsschutz und Wahrheitsschutz bestehen. (T7)
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13 Os 24/88
Entscheidungstext
OGH
03.03.1988
13 Os 24/88
Vgl auch
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14 Os 119/90
Entscheidungstext
OGH
12.03.1991
14 Os 119/90
Vgl auch; nur T6
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13 Os 130/90
Entscheidungstext
OGH
04.09.1991
13 Os 130/90
Beisatz: Eine bloß der internen Abrechnung dienenden Überstundenliste ist keine öffentliche Urkunde. (T8)
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12 Os 123/94
Entscheidungstext
OGH
10.11.1994
12 Os 123/94
nur T6
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14 Os 183/94
Entscheidungstext
OGH
10.01.1995
14 Os 183/94
Beis wie T5
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11 Os 43/95
Entscheidungstext
OGH
20.06.1995
11 Os 43/95
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13 Os 31/03
Entscheidungstext
OGH
30.04.2003
13 Os 31/03
nur T6; Beisatz: Dient eine Äußerung der Gemeinde der Prüfung und Abwägung einander widerstreitender öffentlicher Interessen (hier nach dem Krnt NaturschutzG), so kann sie nicht als Ausübung bloßer Privatwirtschaftsverwaltung angesehen werden; das Anhörungsrecht der Gemeinde ist sohin hoheitlicher Natur. Einer Bestätigung des Bürgermeisters als des zur Vertretung der Gemeinde nach außen befugten Beamten kommt nach Art und Inhalt eine wesentlich höhere (Echtheits- und) Beweisgarantie zu als einer gleichartigen Privaturkunde. (T9)
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17 Os 8/13z
Entscheidungstext
OGH
30.09.2013
17 Os 8/13z
Vgl; Beisatz: Unter einer öffentlichen Urkunde im Sinn des § 311 StGB sind nur mit qualifizierter Beweiskraft ausgestattete Urkunden zu verstehen, die ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Die Urkunde muss dabei für den Verkehr nach außen bestimmt sein und dem Zweck dienen, volle Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Dagegen sind von Beamten (sogar) im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestellte Urkunden dann keine öffentlichen Urkunden, wenn sie bloß der Ordnung, Erleichterung oder Kontrolle des inneren Dienstes, der gegenseitigen Information amtlicher Stellen oder der amtlichen Verlautbarung dienen, sich mithin nicht mit staatlicher Autorität nach außen wenden (sog „schlichte amtliche Urkunden“). Maßgebend ist stets der konkrete rechtliche Inhalt und die besondere rechtliche Zweckbestimmung der jeweiligen Urkunde. (T10)
Beisatz: Da es sich beim Verständigungszettel „Lager Nr. 127“ (von straßenverkehrsrechtlicher Beanstandung) um eine in der Verwaltungsformularverordnung nicht geregelte Drucksorte handelt, der bloße Verständigungsfunktion zukommt, ist mangels umfassender Beweiswirkung von einer schlichten Amtsurkunde auszugehen. (T11)
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17 Os 2/14v
Entscheidungstext
OGH
12.05.2014
17 Os 2/14v
Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Für die Annahme, dass die Ausstellung einer „Amtsbestätigung“ hinsichtlich des ladungsgemäßen „Erscheinens“ des Beschuldigten zu einer Verhandlung (§ 51e VStG idF vor BGBl I 2013/33) und des „Entlassungszeitpunkts“ zum hoheitlichen Aufgabenbereich des UVS Vorarlberg gehörte, geben weder das Gesetz noch die Verwaltungsformularverordnung BGBl II 1999/508 etwas her. (T12)
Beisatz: Der Eingangsvermerk beweist bloß die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens behördlicher Eingaben, was bei fristgebundenen Eingaben die amtliche Überprüfung der Rechtzeitigkeit ermöglicht. Er richtete sich ‑ ungeachtet seiner besonderen Beweisfunktion ‑ nicht nach außen, sondern dient bloß amtlicher Information. Damit stellt er aber keine öffentliche Urkunde im Sinn der §§ 224, 311 StGB dar. (T13)
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11 Os 103/17g
Entscheidungstext
OGH
13.09.2017
11 Os 103/17g
Auch; Beisatz: Sprachdiplome und Kurszeugnisse gemäß § 9b Abs 2 Z 4 NAG‑DV zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache iSd § 21a Abs 1 NAG sind nicht mit erhöhter Beweisgarantie ausgestattet, weil die Behörde bei Zweifeln über die geforderten Deutschkenntnisse weiterführende Ermittlungen anzustellen bzw den Drittstaatsangehörigen aufzufordern hat, zusätzliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. (T14)
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14 Os 40/19t
Entscheidungstext
OGH
07.10.2019
14 Os 40/19t
Vgl; Beisatz: Hier: Beim Protokoll über die Sitzung des Gemeindevorstands handelt es sich in Bezug auf den hier relevanten Sachverhalt um eine öffentliche Urkunde. Denn es wurde von Beamten im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form errichtet und betraf in der Beschlussfassung über die Besoldung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung. (T15)
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14 Os 23/20v
Entscheidungstext
OGH
29.04.2020
14 Os 23/20v
Vgl; Beisatz: Eine Niederschrift gemäß § 85 NRWO (hier: iVm § 14 Abs 3 BPräsWG) ist eine öffentliche Urkunde. (T16)
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14 Os 48/20w
Entscheidungstext
OGH
09.06.2020
14 Os 48/20w
Vgl; Beis wie T16
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11 Os 51/23v
Entscheidungstext
OGH
29.08.2023
11 Os 51/23v
vgl; Beisatz wie T10
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12 Os 15/24h
Entscheidungstext
OGH
29.02.2024
12 Os 15/24h
vgl; Beisatz: Hier: Verneint beim von einer Aufsichtsperson (§ 3 Abs 5 FSG) bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (§ 11 Abs 1 und 2, § 11a Abs 1 und 4 FSG) erstellten Ergebnisausdruck (§ 3 Abs 5 FSG-PV); vgl RS0134466. (T17)
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14 Os 64/25f
Entscheidungstext
OGH
11.11.2025
14 Os 64/25f
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13
Beisatz: Eine in Entsprechung der Verpflichtung nach § 83 Abs 2 Gemeindegesetz und § 4 Abs 2 Gesetz über den Landesvolksanwalt erteilte schriftliche Auskunft einer Gemeinde (hier: über den Ablauf eines Bauverfahrens) an die Bezirkshauptmannschaft und den Landesvolksanwalt in dort anhängigen Verfahren dient nach dem (rechtlichen) Zweck dieser Bestimmungen der Information der (hier:) Gemeindeaufsichtsbehörde und des Landesvolksanwalts, nicht aber dazu, hinsichtlich der beauskunfteten Tatsachen volle Beweiskraft für oder gegen jedermann zu erbringen, sodass - mangels qualifizierter Beweiskraft des Urkundeninhalts - Strafbarkeit nach § 311 StGB ausscheidet. (T18)