Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.09.1991

Geschäftszahl

13Os130/90; 11Os43/95

Norm

StGB §302;

StGB §311;

StVO §4 Abs5a;

Rechtssatz

Die Straßenpolizei zählt nur Hoheitsverwaltung: Die Erstellung eines Unfallberichtes über einen Sachschaden im Verfahren nach dem Paragraph 4, Absatz 5, a StVO unter Verwendung eines amtlichen Formulars ist jedenfalls eine in Vollziehung der Gesetze vorgenommene Amtshandlung. Wenn ein Gendarm in einem solchen Unfallsbericht eine Tatsache fälschlich beurkundet, stellt er eine zum Gebrauch im Rechtsverkehr, und zwar zum Beweis einer Tatsache bestimmte öffentliche Urkunde her.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/09/04 13 Os 130/90

TE OGH 1995/06/20 11 Os 43/95

Vgl auch; Beisatz: Hier: Entgegennahme einer Meldung nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO sowie die Erstellung eines schriftlichen Berichts über diese Meldung unter Verwendung eines amtlichen Formulars. (T1)

Rechtssatznummer

RS0074224