Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Peter P*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 SteB schuldig erkannt, weil er am 15.November 1980 auf dem Parkplatz bei Kilometer 19,5 der Bundesautobahn München-Salzburg in Bayern vorsätzlich Wilhelm S*** durch fünf Pistolenschüsse und drei Messerstiche getötet hatte.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Peter P*** des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, SteB schuldig erkannt, weil er am 15.November 1980 auf dem Parkplatz bei Kilometer 19,5 der Bundesautobahn München-Salzburg in Bayern vorsätzlich Wilhelm S*** durch fünf Pistolenschüsse und drei Messerstiche getötet hatte.
Der Schwurgerichtshof hatte den Geschwornen nach der anklagekonformen Hauptfrage I. (nach Mord) folgende - im Rechtsmittelverfahren relevanten - Fragen vorgelegt:Der Schwurgerichtshof hatte den Geschwornen nach der anklagekonformen Hauptfrage römisch eins. (nach Mord) folgende - im Rechtsmittelverfahren relevanten - Fragen vorgelegt:
"II. Zusatzfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage I.) Hat sich Peter P*** bei der Tathandlung nur der angemessenen Verteidigung bedient, die notwendig war, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich abzuwehren?"II. Zusatzfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage römisch eins.) Hat sich Peter P*** bei der Tathandlung nur der angemessenen Verteidigung bedient, die notwendig war, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich abzuwehren?
III. Eventualfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage I. und der Zusatzfrage II.) Hat Peter P*** bei der Tathandlung das gerechtfertigte Maß der Verteidigung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient u d dadurch fahrlässig den Tod des Wilhelm S*** herbeigeführt?" Die Geschwornen hatten die Hauptfrage I. bejaht und die Zusatzfrage II. verneint, die Eventualfrage III. aber - ebenso wie weitere, nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I.römisch drei. Eventualfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage römisch eins. und der Zusatzfrage römisch zwei.) Hat Peter P*** bei der Tathandlung das gerechtfertigte Maß der Verteidigung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient u d dadurch fahrlässig den Tod des Wilhelm S*** herbeigeführt?" Die Geschwornen hatten die Hauptfrage römisch eins. bejaht und die Zusatzfrage römisch zwei. verneint, die Eventualfrage römisch drei. aber - ebenso wie weitere, nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage römisch eins.
vorgesehene Fragen - unbeantwortet gelassen.
Der auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insofern Berechtigung zu, als die Fragestellung dahin gerügt wird (Z 6), daß den Geschwornen im Fall der Verneinung der Zusatzfrage II. (nach Notwehr) rechtsirrtümlich die Beantwortung der Eventualfrage III. (nach Notwehrüberschreitung) versagt wurde.Der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insofern Berechtigung zu, als die Fragestellung dahin gerügt wird (Ziffer 6,), daß den Geschwornen im Fall der Verneinung der Zusatzfrage römisch zwei. (nach Notwehr) rechtsirrtümlich die Beantwortung der Eventualfrage römisch drei. (nach Notwehrüberschreitung) versagt wurde.
Bei der dargestellten Fragestellung wich der Schwurgerichtshof von dem in der Rechtsprechung gebilligten Aufbau eines Drei-Fragen-Schemas bei Indikation einer Notwehr ab, wonach folgende Fragen zu stellen sind (Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 64 zu § 314):Bei der dargestellten Fragestellung wich der Schwurgerichtshof von dem in der Rechtsprechung gebilligten Aufbau eines Drei-Fragen-Schemas bei Indikation einer Notwehr ab, wonach folgende Fragen zu stellen sind (Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 64 zu Paragraph 314,):
I. Die Hauptfrage auf das Anklagedelikt, II. eine Zusatzfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage) alternativ nach Notwehr oder Notwehrexzeß aus asthenischem Affekt, wobei der Fall offensichtlich unangemessener Verteidigung (§ 3 Abs 2 zweiter Fall StGB) und jener der Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung (§ 3 Abs 2 erster Fall StGB) deutlich auseinander zu halten sind, sowie III. eine Eventualfrage (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage II. wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I.) nach fahrlässigem Notwehrexzeß aus asthenischem Affekt (§§ 80 oder 88 StGB).römisch eins. Die Hauptfrage auf das Anklagedelikt, römisch zwei. eine Zusatzfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage) alternativ nach Notwehr oder Notwehrexzeß aus asthenischem Affekt, wobei der Fall offensichtlich unangemessener Verteidigung (Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Fall StGB) und jener der Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung (Paragraph 3, Absatz 2, erster Fall StGB) deutlich auseinander zu halten sind, sowie römisch drei. eine Eventualfrage (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage römisch zwei. wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage römisch eins.) nach fahrlässigem Notwehrexzeß aus asthenischem Affekt (Paragraphen 80, oder 88 StGB).
Bei der vom Schwurgerichtshof vorgenommenen Gestaltung des Fragenschemas, in welchem die Frage nach Notwehrexzeß (erst) in die Eventualfrage III. eingereiht wurde, unterlief ein Denkfehler: Die Annahme einer Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung (§ 3 Abs 2 erster Fall StGB) setzt zwingend gerade das Nichtvorliegen jener Voraussetzung rechtfertigender Notwehr voraus, daß sich der Täter nur der im Sinn des § 3 Abs 1 (erster Satz) StGB notwendigen Verteidigung bedient hat, also die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage (11 Os 8/86 ua).Bei der vom Schwurgerichtshof vorgenommenen Gestaltung des Fragenschemas, in welchem die Frage nach Notwehrexzeß (erst) in die Eventualfrage römisch drei. eingereiht wurde, unterlief ein Denkfehler: Die Annahme einer Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung (Paragraph 3, Absatz 2, erster Fall StGB) setzt zwingend gerade das Nichtvorliegen jener Voraussetzung rechtfertigender Notwehr voraus, daß sich der Täter nur der im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, (erster Satz) StGB notwendigen Verteidigung bedient hat, also die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage (11 Os 8/86 ua).
Auf diesen Problemkreis wies der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes in seiner den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung - an sich zutreffend - hin. Er führte nämlich aus, daß bei Verneinung der Zusatzfrage II. zu unterscheiden sei: Kämen die Geschwornen zum Ergebnis, daß gar keine Notwehrsituation vorgelegen sei, bleibe der Angeklagte zur Hauptfrage I.Auf diesen Problemkreis wies der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes in seiner den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung - an sich zutreffend - hin. Er führte nämlich aus, daß bei Verneinung der Zusatzfrage römisch zwei. zu unterscheiden sei: Kämen die Geschwornen zum Ergebnis, daß gar keine Notwehrsituation vorgelegen sei, bleibe der Angeklagte zur Hauptfrage römisch eins.
verantwortlich und es seien keine weiteren Fragen zu beantworten; kämen sie hingegen zum Ergebnis, daß zwar eine Notwehrsituation zu bejahen sei, der Angeklagte aber in seiner Notwehrhandlung das Maß der gerechtfertigten Notwehr überschritten habe, so sei die Eventualfrage III. nach Notwehrüberschreitung "allenfalls" zu beantworten (S 122 f/V).verantwortlich und es seien keine weiteren Fragen zu beantworten; kämen sie hingegen zum Ergebnis, daß zwar eine Notwehrsituation zu bejahen sei, der Angeklagte aber in seiner Notwehrhandlung das Maß der gerechtfertigten Notwehr überschritten habe, so sei die Eventualfrage römisch drei. nach Notwehrüberschreitung "allenfalls" zu beantworten (S 122 f/V).
Allerdings unterließ es der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes, einen Senatsbeschluß zur Angleichung der Anleitung zur Eventualfrage III. im Fragenschema selbst an diese seine Ausführungen herbeizuführen.Allerdings unterließ es der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes, einen Senatsbeschluß zur Angleichung der Anleitung zur Eventualfrage römisch drei. im Fragenschema selbst an diese seine Ausführungen herbeizuführen.