(4)Absatz 4,Wird jedoch von einem oder mehreren Geschwornen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschwornen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im § 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches auf.Wird jedoch von einem oder mehreren Geschwornen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschwornen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches auf.