Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 334

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 334

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe

Paragraph 334,
  1. Absatz eins,Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschwornen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er – ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen –, daß die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde. Betrifft der Irrtum der Geschwornen nur den Ausspruch über einen von mehreren Angeklagten oder den Ausspruch über einzelne von mehreren Anklagepunkten und bestehen gegen die gesonderte Verhandlung und Entscheidung keine Bedenken, so hat sich die Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten oder diesen Anklagepunkt zu beschränken und bleibt ohne Einfluß auf die übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte ausgesetzt worden, so sind die Bestimmungen des Paragraph 264, dem Sinne nach anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache vor ein anderes Geschwornengericht desselben oder eines anderen Sprengels, wenn aber nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden ist, die für sich allein nicht vor das Geschwornengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht.
  3. Absatz 3,Bei der wiederholten Verhandlung darf keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der Geschwornen zugelassen werden, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben.
  4. Absatz 4,Stimmt der Wahrspruch des zweiten Geschwornengerichtes mit dem des ersten überein, so ist er dem Urteile zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030656

Alte Dokumentnummer

N2197524009S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P334/NOR12030656

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