Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 332, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 332

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 332

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

Paragraph 332,
  1. Absatz einsDer Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschworenen.
  2. Absatz 2Der Obmann der Geschworenen übergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen und von ihm mitfertigen.
  3. Absatz 3Nach der Verlesung kann in der Regel kein Geschworener von seiner Meinung abgehen.
  4. Absatz 4Wird jedoch von einem oder mehreren Geschworenen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches auf.
  5. Absatz 5Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof eine Änderung oder Ergänzung der Fragen für wünschenswert oder wird eine solche vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und nach Vorschrift des Paragraph 310, Absatz 3 und 4 zu verfahren.
  6. Absatz 6Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes (Absatz 4 und 5) aufgenommene Protokoll und der ursprüngliche Wahrspruch und die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift sind dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen.

Schlagworte

Moniturverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036968

Alte Dokumentnummer

N2199329572J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P332/NOR12036968