Rechtssatz für 5Os712/56; 9Os25/58; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098163

Geschäftszahl

5Os712/56; 9Os25/58; 5Os382/56; 9Os34/59; 7Os90/60; 8Os43/61; 8Os74/61; 12Os111/63; 12Os42/69; 12Os19/69; 12Os93/70 (12Os94/70-12Os96/70); 9Os18/71; 9Os118/74; 13Os41/75; 11Os72/75; 12Os191/76; 9Os25/78; 11Os86/80; 11Os170/80; 11Os116/81; 11Os176/81; 10Os187/81; 12Os30/82; 10Os152/82; 10Os101/83; 11Os16/84; 12Os108/84; 9Os131/84; 11Os180/84; 11Os40/86; 11Os163/86; 13Os180/87; 15Os71/89; 15Os10/90; 15Os155/89; 12Os65/90; 11Os57/90 (11Os58/90); 11Os121/90; 15Os74/91; 15Os77/91; 13Os56/92; 13Os50/92; 12Os113/92; 15Os115/93; 11Os181/94; 14Os127/01; 15Os7/03; 15Os31/03; 11Os105/03; 12Os31/07m

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Norm

StPO §238 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 B
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Abweisung von Beweisanträgen wegen "Unerheblichkeit" begründet den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 712/56
    Entscheidungstext OGH 18.07.1956 5 Os 712/56
    Veröff: EvBl 1956/322 S 549
  • 9 Os 25/58
    Entscheidungstext OGH 11.03.1958 9 Os 25/58
    Veröff: ZVR 1958/185 S 199
  • 5 Os 382/56
    Entscheidungstext OGH 19.09.1956 5 Os 382/56
    Beisatz: Kann nach der Lage des Falles Nichtigkeitsgrund begründen. (T1) Veröff: EvBl 1956/340 S 584
  • 9 Os 34/59
    Entscheidungstext OGH 23.04.1959 9 Os 34/59
    Veröff: EvBl 1959/275 S 470
  • 7 Os 90/60
    Entscheidungstext OGH 04.05.1960 7 Os 90/60
  • 8 Os 43/61
    Entscheidungstext OGH 27.02.1961 8 Os 43/61
    Beisatz: Hier: Weil die Sachlage genügend geklärt war. (T2)
  • 8 Os 74/61
    Entscheidungstext OGH 17.04.1961 8 Os 74/61
    Veröff: EvBl 1961/265 S 332
  • 12 Os 111/63
    Entscheidungstext OGH 10.05.1963 12 Os 111/63
  • 12 Os 42/69
    Entscheidungstext OGH 19.03.1969 12 Os 42/69
    Beisatz: Auch Fehlen jeglicher Begründung. (T3)
  • 12 Os 19/69
    Entscheidungstext OGH 21.03.1969 12 Os 19/69
    Beisatz: Hier: Wegen Spruchreife. (T4)
  • 12 Os 93/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 12 Os 93/70
  • 9 Os 18/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 9 Os 18/71
    Beisatz: Hier: Abweisung wegen "Unerheblichkeit und Spruchreife" mit eingehenden Ausführungen zur Begründungspflicht. (T5) Veröff: RZ 1971,120
  • 9 Os 118/74
    Entscheidungstext OGH 23.10.1974 9 Os 118/74
    Beisatz: Allgemein Floskeln wie "Unerheblichkeit", "Spruchreife" oder "hinlängliche Klärung der Sachlage" geben über die für die Beschlussfassung des Senates entscheidenden Erwägungen in Wahrheit keine Auskunft, sind daher keine sachgerechte "Begründung" im Sinne des § 238 Abs 2 StPO. (T6)
  • 13 Os 41/75
    Entscheidungstext OGH 10.04.1975 13 Os 41/75
    Beis wie T6
  • 11 Os 72/75
    Entscheidungstext OGH 05.06.1975 11 Os 72/75
    Beis wie T6
  • 12 Os 191/76
    Entscheidungstext OGH 13.01.1977 12 Os 191/76
    Vgl; Beisatz: Mangelhafte Begründung (aber nicht unbedingt ein Nichtigkeitsgrund). (T7)
  • 9 Os 25/78
    Entscheidungstext OGH 14.02.1978 9 Os 25/78
    Beis wie T5
  • 11 Os 86/80
    Entscheidungstext OGH 23.06.1980 11 Os 86/80
    Vgl auch; Beisatz: Außer wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Beweisaufnahme nicht geeignet war, die Beweislage zu ändern. (T8)
  • 11 Os 170/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 11 Os 170/80
    Vgl auch
  • 11 Os 116/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 11 Os 116/81
    Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die Beweisergebnisse. (T9)
  • 11 Os 176/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 11 Os 176/81
    Vgl auch
  • 10 Os 187/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 10 Os 187/81
    Vgl auch; Beisatz: Wegen "geklärter Rechtslage und Sachlage". (T10)
  • 12 Os 30/82
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 12 Os 30/82
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 10 Os 152/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 10 Os 152/82
    Vgl auch
  • 10 Os 101/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 10 Os 101/83
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 11 Os 16/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 11 Os 16/84
    Vgl auch
  • 12 Os 108/84
    Entscheidungstext OGH 23.08.1984 12 Os 108/84
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 9 Os 131/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 9 Os 131/84
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 11 Os 180/84
    Entscheidungstext OGH 19.02.1985 11 Os 180/84
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 11 Os 40/86
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 11 Os 40/86
    Vgl; Beis wie T7
  • 11 Os 163/86
    Entscheidungstext OGH 09.12.1986 11 Os 163/86
    Vgl auch; Beisatz: Wegen hinreichender Klärung der Sachlage und Rechtslage. (T11)
  • 13 Os 180/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 13 Os 180/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "Wegen hinreichender Klärung des Sachverhaltes"; eine solche Begründung entspricht zwar nicht dem Gesetz, doch kann eine gesetzmäßige Begründung noch in der Urteilsausfertigung nachgeholt werden. (T12)
  • 15 Os 71/89
    Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 71/89
    Vgl auch; Beisatz: Spruchreife - inhaltslose Leerformel, allenfalls sogar (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung. (T13)
  • 15 Os 10/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 10/90
    Vgl auch; Beisatz: An sich unzureichende Begründung, wobei allerdings hier in den Entscheidungsgründen des Urteils durch nachträgliche ausführliche und zureichende Begründung des abweisenden Erkenntnisses klargestellt wird, dass die unterlaufene Formverletzung keinen dem Nichtigkeitswerber nachteiligen Einfluss üben konnte. (T14)
  • 15 Os 155/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 155/89
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: § 281 Abs 3 StPO. (T15)
  • 12 Os 65/90
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 12 Os 65/90
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 11 Os 57/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 11 Os 57/90
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 11 Os 121/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 11 Os 121/90
  • 15 Os 74/91
    Entscheidungstext OGH 27.06.1991 15 Os 74/91
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15
  • 15 Os 77/91
    Entscheidungstext OGH 22.08.1991 15 Os 77/91
  • 13 Os 56/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 13 Os 56/92
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 13 Os 50/92
    Entscheidungstext OGH 17.01.1992 13 Os 50/92
    Vgl; Beis wie T7
  • 12 Os 113/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 12 Os 113/92
    Vgl; Beis wie T7
  • 15 Os 115/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 115/93
    Vgl auch; Beisatz: Unzureichende Begründung des Zwischenerkenntnisses, die allerdings in den Entscheidungsgründen des Urteils durch nähere Begründung nachgeholt werden kann. (T16)
  • 11 Os 181/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 11 Os 181/94
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 14 Os 127/01
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 14 Os 127/01
    Vgl aber; Beisatz: Die die Abweisung eines Beweisantrages nach Ansicht des Erstgerichtes rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitsaktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukam. (T17)
  • 15 Os 7/03
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 15 Os 7/03
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T17
  • 15 Os 31/03
    Entscheidungstext OGH 27.03.2003 15 Os 31/03
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T17
  • 11 Os 105/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 105/03
    Vgl aber
  • 12 Os 31/07m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098163

Im RIS seit

18.07.1956

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19560718_OGH0002_0050OS00712_5600000_001

Rechtssatz für 13Os8/87 15Os155/89 11O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0065699

Geschäftszahl

13Os8/87; 15Os155/89; 11Os86/91; 11Os149/16w

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Rechtssatz

Die Umsatzsteuer ist als Teil des Kaufpreises bei der Schadensermittlung zu veranschlagen. Nachträgliche, sich aus einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Forderung für die Lieferfirma ergebende steuerrechtliche Folgen haben auf den im Verlust der herausgelockten Ware bestehenden Betrugsschaden ebensowenig Einfluß wie eine allfällige zivilrechtliche Unklagbarkeit einer nicht geleisteten Mindestanzahlung (Paragraph 20, Absatz 2, KSchG).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 8/87
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 13 Os 8/87
  • 15 Os 155/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 155/89
    nur: Die Umsatzsteuer ist als Teil des Kaufpreises bei der Schadensermittlung zu veranschlagen. (T1)
  • 11 Os 86/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 11 Os 86/91
    nur T1
  • 11 Os 149/16w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 149/16w
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065699

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Dokumentnummer

JJR_19870305_OGH0002_0130OS00008_8700000_001

Rechtssatz für 10Os76/75; 11Os19/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0076279

Geschäftszahl

10Os76/75; 11Os19/76; 11Os12/76; 11Os131/76; 10Os172/77; 9Os62/80; 10Os115/80; 9Os20/80; 10Os48/82; 11Os51/83; 5Ob671/83; 11Os124/83; 1Ob599/85; 11Os176/85; 12Os146/86; 13Os8/87; 13Os137/87; 13Os132/88; 15Os155/89; 11Os86/91; 14Os122/92; 12Os136/93; 15Os113/96; 15Os127/98; 14Os89/12p; 13Os8/19d; 11Ns62/21p; 13Os127/25p

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Norm

StGB §128 Abs2 D
UStG 1972 §12
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Rechtssatz

Für die Wertberechnung beim Diebstahl von Großhandelsware ist der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelsverkaufspreis bestimmend. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bildet einen Teil dieses Preises. Das Vorsteuerabzugsrecht (Paragraph 12, UStG) ist für die Schadensermittlung bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 76/75
    Entscheidungstext OGH 02.09.1975 10 Os 76/75
    Veröff: EvBl 1976/88 S 163 = SSt 46/44
  • 11 Os 19/76
    Entscheidungstext OGH 01.04.1976 11 Os 19/76
    nur: Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bildet einen Teil dieses Preises. Das Vorsteuerabzugsrecht (§ 12 UStG) ist für die Schadensermittlung bedeutungslos. (T1)
  • 11 Os 12/76
    Entscheidungstext OGH 23.04.1976 11 Os 12/76
    nur T1
  • 11 Os 131/76
    Entscheidungstext OGH 08.10.1976 11 Os 131/76
    nur T1
  • 10 Os 172/77
    Entscheidungstext OGH 21.12.1977 10 Os 172/77
    nur T1
  • 9 Os 62/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 9 Os 62/80
    nur T1
  • 10 Os 115/80
    Entscheidungstext OGH 23.07.1980 10 Os 115/80
    nur T1
  • 9 Os 20/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 9 Os 20/80
    nur T1; Beisatz: Hier: Erhöhter Mehrwertsteuersatz bei Schmuckwaren. (T2)
  • 10 Os 48/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 10 Os 48/82
    nur T1; Veröff: EvBl 1983/73 S 274
  • 11 Os 51/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 11 Os 51/83
    Beisatz: Hier: Zur Schadenshöhe beim Betrug. (T3)
  • 5 Ob 671/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 671/83
  • 11 Os 124/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 11 Os 124/83
    nur T1; Beisatz: Hier: Zur Wertermittlung bei der Veruntreuung (§ 133 Abs 2 StGB). (T4)
  • 1 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 599/85
    nur: Das Vorsteuerabzugsrecht (§ 12 UStG) ist für die Schadensermittlung bedeutungslos. (T5) Veröff: JBl 1986,371
  • 11 Os 176/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1985 11 Os 176/85
    nur T5
  • 12 Os 146/86
    Entscheidungstext OGH 16.10.1986 12 Os 146/86
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 8/87
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 13 Os 8/87
    nur T1; Beis wie T3
  • 13 Os 137/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 13 Os 137/87
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/32
  • 13 Os 132/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 13 Os 132/88
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: In bezug hier auf Betrug. (T6) Veröff: SSt 59/79
  • 15 Os 155/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 155/89
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 11 Os 86/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 11 Os 86/91
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 14 Os 122/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 14 Os 122/92
  • 12 Os 136/93
    Entscheidungstext OGH 27.01.1994 12 Os 136/93
  • 15 Os 113/96
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 15 Os 113/96
    nur T1
  • 15 Os 127/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 127/98
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Schadens aus Vermögensdelikten sind nämlich allfällige abgabenrechtliche Auswirkungen und dementsprechend derartige Fernwirkungen berücksichtigende Bilanzansätze unbeachtlich. (T7)
  • 14 Os 89/12p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 89/12p
    Vgl; nur T5; Ähnlich Beis wie T7
  • 13 Os 8/19d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 13 Os 8/19d
    Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T7
  • 11 Ns 62/21p
    Entscheidungstext OGH 24.08.2021 11 Ns 62/21p
    Vgl
  • 13 Os 127/25p
    Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 127/25p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0076279

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19750902_OGH0002_0100OS00076_7500000_001

Rechtssatz für 13Os132/88; 15Os155/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094114

Geschäftszahl

13Os132/88; 15Os155/89; 11Os86/91; 13Os34/01; 15Os63/07i; 13Os8/19d; 11Ns62/21p; 13Os127/25p

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Rechtssatz

Bei Vermögensdelikten gehört zum Schaden stets der Betrag an Umsatzsteuer, der zulässig in Rechnung gestellt wurde. Ob der Steuerschuldner in der Folge die Umsatzsteuer abführt, ist eine finanzstrafrechtliche Frage (Paragraph 33, FinStrG), die mit dem Vermögensdelikt einer anderen Person nichts zu tun hat.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 132/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 13 Os 132/88
    Veröff: SSt 59/79
  • 15 Os 155/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 155/89
    nur: Bei Vermögensdelikten gehört zum Schaden stets der Betrag an Umsatzsteuer, der zulässig in Rechnung gestellt wurde. (T1)
  • 11 Os 86/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 11 Os 86/91
  • 13 Os 34/01
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
    Auch
  • 15 Os 63/07i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 63/07i
    Vgl
  • 13 Os 8/19d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 13 Os 8/19d
    Auch; nur T1
  • 11 Ns 62/21p
    Entscheidungstext OGH 24.08.2021 11 Ns 62/21p
    Vgl; nur T1
  • 13 Os 127/25p
    Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 127/25p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094114

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0130OS00132_8800000_001

Entscheidungstext 15Os155/89

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os155/89

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Anmerkung

E19933

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ludwig L*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21.September 1989, GZ 33 römisch fünf r 2189/88-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet (Paragraph 285, i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Freispruch enthaltenden Urteil wurde Ludwig L*** des in sechs Angriffen verübten Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt. Bezüglich eines weiteren Faktums (Punkt 3 der Anklageschrift ON 55) wurde die Anklage - von der Staatsanwaltschaft ungerügt - nicht erledigt. Ihm liegt inhaltlich des Schuldspruches zur Last, zwischen dem 28. Juli und dem 7.September 1988 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Hotels "Ramada" in Wien, "Reisch" in Kitzbühel, "Europa" in Innsbruck, "Kasererhof" in Salzburg, "SAS" in Wien und "Theaterhotel" in Salzburg unter der Vorgabe, er sei ein redlicher, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast, sowie überwiegend auch unter Beilegung von Falschnamen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von Unterkunft und Quartier, Verabreichung von Speisen und Getränken und zur Gestattung von Telefonaten verleitet zu haben, wodurch die angeführten Unternehmen an ihrem Vermögen einen Schaden von insgesamt 69.697,40 S erlitten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte durch die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 21.September 1989 gestellten Beweisanträge (S 302 ff, 311/II in Verbindung mit ON 78).

Der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluß, wonach die Anträge "wegen ausreichend geklärter Sachlage" abgewiesen würden und dazu in der Urteilsbegründung "näher Stellung genommen" werden würde, entspricht zwar - was der Beschwerdeführer allerdings nicht moniert - nicht der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO, wonach die Entscheidungsgründe für ein Zwischenerkenntnis dieser Art (inhaltlich bestimmt und nicht wie vorliegend mit einer bloßen Leerformel) verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden müssen.

Indes ist im vorliegenden Fall aus der Urteilsbegründung unzweifelhaft erkennbar, daß diese dem Erstgericht unterlaufene Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).

Der zum Schuldspruchfaktum 1 ("Kasererhof") in der Hauptverhandlung wiederholte (S 302) Antrag einer amtswegigen Anfrage bei der Steiermärkischen Sparkasse zur Überprüfung der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den offenen Rechnungsbetrag von 2.690 S bei diesem Institut auf ein ihm bekannt gegebenes Konto bei der Salzburger Sparkasse überwiesen, wurde bereits in einem am 7.April 1989 eingebrachten schriftlichen Beweisantrag (S 38 f/II) gestellt. Diesem Antrag war im Zwischenverfahren durch Erteilung eines Erhebungsauftrages entsprochen worden (S 1 f des Antrags- und Verfügungsbogens), erbrachte aber kein konkretes Ergebnis, weil Organe der Steiermärkischen Sparkasse die erforderliche Durchsicht von Belegen von etwa 150 Kassenstellen wegen der damit verbundenen außergewöhnlichen Arbeitsbelastung ablehnten (S 165/II). Von einer bloßen Wiederholung einer gleichartigen "amtswegigen Anfrage" - der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag ging nicht darüber hinaus - war füglich kein weiteres Ergebnis zu erwarten. Angesichts der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 13.April 1989, einen Beleg über die behauptete Zahlung zwar in seinem Besitz zu haben, ihn jedoch nicht vorlegen zu wollen, weil "das" auf der Bank auch aufliege (S 76/II), enthüllt sich der Antrag überdies offenkundig nur als eine auf Verfahrensverzögerung abzielende Vorgangsweise des Angeklagten. Von dem zum Schuldspruchfaktum 2 ("Theaterhotel") gestellten Beweisanträgen (S 302/II in Verbindung mit S 39 f/II) bezieht sich der Angeklagte in der Nichtigkeitsbeschwerde nur mehr auf das Begehren auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. G***, der Doris Z*** und einer Frau E*** sowie auf die zu Punkt a, b, d und f (S 39 f/II) bezeichneten Beweisthemen.

Inwieweit eine Frau E*** zu diesen Beweisthemen hätte Angaben machen können, ist weder dem Beweisantrag noch den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zu entnehmen.

Ob alle "Einzelrechnungen" vom Angeklagten unterzeichnet wurden, und ob allenfalls Doris Z***, die Begleiterin des Angeklagten, am 7.September 1988 ein Telex (mit einer Spesenbelastung von nur 50 S - S 27 und 35/I) aufgab, ließ das Schöffengericht ohnedies offen (UAS 13), ging aber ersichtlich von der ursprünglichen Verantwortung des Angeklagten aus, Doris Z*** sei von ihm eingeladen gewesen (S 40 f/I; siehe auch S 45 ff/I), sodaß auch die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen von ihm zu tragen waren. Angesichts ihrer eindeutigen Bekundungen in dieser Richtung (S 45 ff/I) läuft der Antrag, Doris Z*** zum Beweis für die nunmehr geänderte Verantwortung des Beschuldigten zu vernehmen, auf das Begehren um Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises hinaus. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte auch für von seiner Begleiterin (maßvoll) in Anspruch genommene Leistungen aufzukommen hatte, bedurfte es auch nicht einer Vernehmung des Dr. G*** über eine Anwesenheit des Angeklagten in Zürich im Laufe des 7. September 1988, die im übrigen keineswegs ausschließen könnte, daß der Angeklagte selbst in den Morgen- und Abendstunden dieses Tages dennoch Leistungen des "Theaterhotels" in Anspruch nahm. Außerdem läßt die Behauptung, der Schadensbetrag in diesem Faktum sei "bei weitem zu hoch", nicht erkennen, inwieweit selbst bei Reduzierung einzelner Rechnungsposten der anzuwendende Strafsatz tangiert wäre.

Zum Schuldspruchfaktum 3 ("Europa") bezieht sich der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge nur mehr auf seinen Antrag, den Hoteldirektor Wolfgang B*** zu vernehmen und Erhebungen betreffend das Konto Nr 5014352/00 der Imperial Holding AG bei der CA-BV in bezug auf eine Zahlung vom 28./29.August 1988 vorzunehmen, den er zum Beweis dafür gstellt hatte, die offene Rechnung des Hotels "Europa" am 23.August 1988 bezahlt zu haben (Punkt 2 und 5, Beweisthema b des Beweisantrages S 302 f/II in Verbindung mit S 41/II). Bei den auf Grund des schriftlichen Beweisantrages vom 7. April 1989 ohnedies vorgenommenen Erhebungen, die das Ergebnis zeitigten, daß der Rechnungsbetrag nach wie vor offen ist (S 53 und 205/II), wurde auch "Direktor B***" kontaktiert. Das Begehren, ihn nun zum Beweis des Gegenteils zu vernehmen, läuft erneut bloß auf den unzulässigen Versuch, die Aufnahme von Erkundungsbeweisen zu bewirken, hinaus.

Für die Notwendigkeit von Erhebungen über das genannte Konto bei der CA-BV hinwieder bleibt der Beschwerdeführer eine Begründung sowohl im Beweisantrag, als auch in der Nichtigkeitsbeschwerde schuldig. Hatte er doch in seiner Verantwortung - unter Vorlage einer Ablichtung (Beilage römisch eins zu ON 81) - stets nur behauptet, am 23. August 1988 über die Sparkasse Innsbruck-Hall eine Zahlung von 24.000 S geleistet zu haben; inwiefern diese behauptete Zahlung, die mit Bezug auf eine ganz andere Kontonummer der CA-BV geleistet worden sein soll vergleiche erneut Beilage römisch eins zu ON 81), mit einer am 28./29.August 1988 getätigten Zahlung in bezug auf das im Beweisantrag genannte Konto in Verbindung stehen soll, bleibt unerfindlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Soweit er in der Verfahrensrüge noch die Beischaffung von Kontoauszügen "allenfalls der weiteren Konten der Imperial Holding AG bei CA-BV" vermißt, fehlt es ihm mangels einer dahingehenden Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren an einer Beschwerdelegitimation.

Zum Urteilsfaktum 5 ("SAS") beantragte der Angeklagte die zeugenschaftliche Vernehmung des Bernard C***, der Doris Z*** und der N.E***, eine "amtswegige Erhebung" seines Reiseweges von Frankreich nach Salzburg am 3.September 1988 und eine "amtswegige Anfrage" bei der Swiss-Air, womit er unter Beweis stellen wollte, daß er sich in der Zeit vom 2. bis 6.September 1988 nicht im Hotel "SAS" in Wien aufgehalten habe, sondern vom 2. bis 3. September in Paris Vertragsverhandlungen geführt habe, am 3. September 1988 über Nizza und Zürich nach Salzburg geflogen sei und vom 3. bis 7.September 1988 im "Theaterhotel" in Salzburg ein Zimmer gebucht habe.

Auch insoweit wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, denn das Schöffengericht ließ die Möglichkeit derartiger Reisebewegungen ohnedies offen (UAS 19).

Angesichts der vom Beschuldigten wiederholt selbst behaupteten häufigen Benützung von Flugzeugen und gemieteten PKWs ist es aber im übrigen keineswegs denkunmöglich, daß er am 2.September 1988 in Wien ein Zimmer anmietete, noch am selben Tag nach Paris flog und während seines Aufenthaltes in Salzburg (einmal oder mehrmals) nach Wien reiste.

Gleiches gilt für den zum Schuldspruchfaktum 6 ("Ramada") gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von Richtern und Beamten der Bezirksgerichte Gröbming und Irdning sowie der Bezirkshauptmannschaft Liezen, eines informierten Vertreters des Hotels Falkenhof in Irdning und eines Dr.van B***, mit dem der Angeklagte unter Beweis stellen wollte, daß er sich in der Zeit vom 28. Juli bis 1.August 1988 nicht in Wien aufgehalten, sondern am 29. August 1988 von ca 9,00 bis 10,30 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und am 29.Juli 1988 von ca 10,00 bis ca 11,00 Uhr beim Bezirksgericht Gröbming sowie von ca 13,00 bis ca 15,30 Uhr beim Bezirksgericht Irdning vorgesprochen und in der Nacht vom 29. zum 30.Juli 1988 ein Zimmer im Gasthof Fink gemietet hatte (S 303/II in Verbindung mit S 44 f/II).

Ob sich der Beschwerdeführer am 29.August 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen aufhielt, ist angesicht sder hier in Rede stehenden Tatzeit (28.Juli bis 2.August 1988) völlig unerheblich. Aufenthalte in Gröbming und Irdning am 29.Juli 1988 hingegen räumte das Schöffengericht ohnedies als möglich ein (UAS 21); es bedurfte daher nicht der Aufnahme zusätzlicher Beweise hierüber. Für die behauptete Übernachtung im Gasthaus Fink hinwieder wurden keine Beweise angeboten, denn die begehrte Vernehmung von Richtern und Beamten der Bezirksgerichte Gröbming und Irdning konnte sich der Sache nach nicht darauf beziehen und die Einvernahme eines informierten Vertreters des Hotels Falkenhof bezog sich ersichtlich auf die nicht effektuierte Reservierung eines Zimmers in diesem Hotel; inwiefern aber ein in Hamburg wohnhafter Zeuge über die behaupteten Umstände berichten könnte, wurde - selbst in der Beschwerde - nicht dargetan.

Auch der zu den Schuldspruchfakten 5 und 6 gestellte Antrag auf Einholung eines "neuen schriftvergleichenden Gutachtens" eines anderen als des bereits bestellten Sachverständigen Dr. C***, der zum Beweis dafür gestellt wurde, daß die Unterschriften in den Gästebucheintragungen in den Hotels "SAS" und "Ramada" nicht vom Angeklagten stammen, konnte der Abweisung verfallen. Zutreffend wies das Schöffengericht darauf hin, daß für eine behauptete Voreingenommenheit des Sachverständigen keine Anhaltspunkte bestehen (S 306/II in Verbindung mit S 305/II); es bliebe auch unerfindlich, weshalb bei einem Schriftenvergleich ein vom Beschwerdeführer vermißter "persönlicher Kontakt" zwischen Sachverständigem und Angeklagtem erforderlich wäre. Mit der - im übrigen völlig

unsubstantiierten - Behauptung, der Sachverständige habe in einem anderen Verfahren "ein teilweise widersprüchliches bzw unrichtiges Gutachten gegen den Angeklagten erstattet", werden Mängel des nunmehr erstatteten Gutachtens im Sinne der Paragraphen 125, f StPO gar nicht behauptet. Demgemäß fehlt es an den prozessualen Voraussetzungen, unter denen das Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen ist.

Entgegen den Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruchfaktum 4 liegt eine Aktenwidrigkeit, die nur in der unrichtigen Wiedergabe des Inhaltes einer Aussage oder eines anderen Beweismittels bestehen könnte, in bezug auf die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe den einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber nicht darauf hingewiesen, daß die beschädigten oder vernichteten Flugstreckenkarten wertvoll gewesen seien (UAS 17), keineswegs vor. Diese Feststellung findet vielmehr im Akteninhalt Deckung, und zwar im Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Kitzbühel (S 10 in ON 21), wonach der Angeklagte zu den Vorfällen (dem Auflaufen der Mietschuld) keinerlei Angaben machte, aber auch in der Aussage des Zeugen M*** (S 307 ff/II), wonach zwar von einer Beschädigung der Karten die Rede war, nicht aber von einem angeblich hohen Wert der Karten und der Einwendung einer Gegenforderung wegen der Beschädigung.

Auch die im Rahmen der Rechtsrüge hilfsweise aufgestellte Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung trifft in diesem Zusammenhang nicht zu, denn das Schöffengericht stützte sich bei seiner Feststellung, daß die Behauptung des Angeklagten, eine die Hotelrechnung übersteigende Gegenforderung zu haben, falsch sei, auf dessen eben bezeichnetes Verhalten beim Einschreiten der Gendarmeriebeamten, die Verwendung eines Falschnamens und die Lebensfremdheit des Vorganges, daß ein Flugkapitän angeblich wertvolles Kartenmaterial dem Angeklagten zur Aufbewahrung übergeben hätte (UAS 17 f).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrüge als "Antrag auf Urteilsberichtigung" inhaltlich gleichfalls Begründungsmängel (Ziffer 5,) des Urteils geltend macht - einer der Fälle des Paragraph 270, Absatz 4, StPO liegt nicht vor - versagt sein Vorbringen gleichfalls:

Der offenbar irrtümlichen Wiedergabe seiner Verantwortung im Urteil (UAS 18), wonach er am 3.September 1988 von Paris über Linz (statt: Nice = Nizza) und Zürich nach Salzburg geflogen sei, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zu, weil es unerheblich ist, welche Zwischenstationen angeflogen wurden.

Die Behauptung hinwieder, bei dem in Punkt römisch acht b des schriftlichen Beweisantrages vom 7.April 1988 (S 44/II) genanntem Datum "29.08.1988", das im Urteil bei Darstllung der Verantwortung des Beschwerdeführers aktengetreu wiedergegeben wird (UAS 20), habe es sich um einen Irrtum des Beschwerdeführers gehandelt, ist eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung, mit der ein das erstgerichtliche Urteil treffenden Begründungsmängel nicht dargetan werden kann (und die im übrigen auch nicht Grundlage eines Urteilsberichtigungsbegehrens sein könnte).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), in der der Beschwerdeführer

  • Strichaufzählung
    auf die Aussage des Zeugen M*** verweist, wonach Karten beschädigt worden seien (daß solche auch weggeworfen seien, läßt sich den Beschwerdeausführungen zuwider dieser Aussage nicht entnehmen) und der Angeklagte sofort Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe (der Zeuge bekundet dagegen, eine Schadenersatzklage sei erst "im späteren Verlauf" angekündigt worden),
  • Strichaufzählung
    die Tatzeiten in den Schuldspruchfakten 2 und 5 zueinander in Beziehung setzt (und dabei vernachlässigt, daß das Anmieten eines Hotelzimmers nicht denknotwendig auch den dauernden Aufenthalt in diesem Hotel nach sich zieht),
  • Strichaufzählung
    Passagen aus seiner vom Erstgericht als widersprüchlich erachteten Verantwortung als "Formulierungs-Protokollierungsfehler" darzustellen sucht,
  • Strichaufzählung
    vorbringt, aus der im Akt erliegenden Rechnung des Hotels "Ramada" ergäbe sich, daß der Täter am 29.Juli 1988 am frühen Vormittag im Hotel Telefonate geführt habe (in Wahrheit läßt sich aus dieser Rechnung - S 237/I - keine Uhrzeit entnehmen) und
  • Strichaufzählung
    das Gutachten des Schriftsachverständigen als weder von ihm noch vom Gericht überprüfbar erachtet, "weil es dazu besonderer Sachkunde" bedürfe,
wurde anhand des gesamten Akteninhaltes einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Dabei ergaben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruchfaktum 4 vom Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung ausgeht, setzt er sich über die gegenteilige Urteilsfeststellung (UAS 17) hinweg und bringt somit den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die mit der Zielrichtung der "Feststellung einer anderen Schadenssumme", damit augenscheinlich als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gedachte Einwendung, bei Feststellung des Schadensbetrages hätten von den Quartierrechnungsbeträgen 10 % und von den Konsumationsrechnungsbeträgen 20 % als Umsatzsteuer ausgenommen werden müssen, stellt sich gleichfalls nicht als gesetzmäßige Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes dar.
Denn selbst bei Zutreffen dieses Einwandes - nach ständiger Rechtsprechung mindert allerdings die für den Geschädigten gegebene Möglichkeit zur Schadensüberwälzung nicht die dem Täter zuzurechnende Schadenshöhe (SSt 49/62, SSt 54/73, EvBl 1987/36 = RZ 1987/10; SZ 59/70) und es ist bei Vermögensdelikten auch der zulässig in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag zu veranschlagen (13 Os 8/87; 13 Os 132/88) - wäre bei der hier aktuellen Schadenssumme von insgesamt 69.697,40 S weder das anzuwendende Strafgesetz noch der anzuwendende Strafsatz tangiert. Der Beschwerdeführer macht damit in Wahrheit überhaupt nur einen Berufungsgrund geltend, was er letztlich selbst durch die Ausführung deklariert, daß "die Feststellung einer anderen Schadenssumme zu einer geringeren Strafe hätte führen können".
Aus den angeführten Gründen war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285, d Ab. 1 Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00155.89.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19900227_OGH0002_0150OS00155_8900000_000