OGH
RS0065699
05.03.1987
13Os8/87; 15Os155/89; 11Os86/91; 11Os149/16w
KSchG §20; StGB §146 C1; StGB §146 C3; UStG allg
Die Umsatzsteuer ist als Teil des Kaufpreises bei der Schadensermittlung zu veranschlagen. Nachträgliche, sich aus einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Forderung für die Lieferfirma ergebende steuerrechtliche Folgen haben auf den im Verlust der herausgelockten Ware bestehenden Betrugsschaden ebensowenig Einfluß wie eine allfällige zivilrechtliche Unklagbarkeit einer nicht geleisteten Mindestanzahlung (Paragraph 20, Absatz 2, KSchG).
TE OGH 1987-03-05 13 Os 8/87
TE OGH 1990-02-27 15 Os 155/89
nur: Die Umsatzsteuer ist als Teil des Kaufpreises bei der Schadensermittlung zu veranschlagen. (T1)
TE OGH 1991-09-17 11 Os 86/91
nur T1
TE OGH 2017-03-21 11 Os 149/16w
Auch; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065699